Melderegisterauskunft

 


Allgemeines:

Die Meldebehörde hat die Aufgabe die Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Übermittlung von Daten an Behörden und in begrenztem Umfang auch für den privaten Bereich.

Die Meldebehörde kann auf Antrag folgende Auskünfte aus dem Melderegister erteilen: 

1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall)
Über einzelne bestimmte Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über
  • Vor- und Familiennamen

  • Doktorgrad und

  • Anschrift

2. Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse (Schuldtitel, Mahnbescheid...) glaubhaft macht, darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden über
  • Tag und Ort der Geburt,

  • frühere Vor- und Familiennamen,

  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe,
    ob verheiratet oder nicht

  • Staatsangehörigkeiten

  • frühere Anschriften

  • Tag des Ein- und Auszuges

  • gesetzlicher Vertreter sowie

  • Sterbetag und –ort

Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. Über weitere als die o.g. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.