Kreis                      Reutlingen

 

 

 

       Gemeinde Wannweil

 

 

 

 

Projekt                Bebauungsplan "Hohenäcker 1"

Nr. 75420                     

 

                                

 

                          

 

 

                   B E G R Ü N D U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung in dieser Fassung lag

dem Satzungsbeschluss über den Be-

bauungsplan zugrunde

 

Wannweil, den

 

Rösch

Bürgermeisterin

 

  Aufgestellt:

  Eningen, den    07.06.2005

                  geä.   21.07.2005

                  geä.   10.10.2005

                  geä.   02.02.2006

                  geä.   31.05.2006

 

  Arbachtalstraße 19 · 72800 Eningen u.A.

  E-mail: Reicherter.Gonska@t-online.de

  Telefon (07121)9889-0 Telefax (07121)9889-50

 

 

 

 

 

 

 

1.     Räumlicher Geltungsbereich, Größe der Plangebiete

 

          Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

         

          Im Westen durch die Gustav-Werner-Straße (Flurstück 1293/2),

          im Norden durch den Wassergraben (Flurstück 1453),

          im Nordosten durch die Friedrich-List-Straße (Flurstück 1293/2),

          im Osten durch die Gottlieb-Daimler-Straße (Flurstück 1409),

          im Süden durch den Pfaffenäckerweg (Flurstück 1450).

 

          Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 5,4 ha.

 

 

2.     Bestehende Rechtsverhältnisse

 

          Über den gesamten Geltungsbereich bestehen rechtskräftige Bebauungspläne.

 

a)   im Geltungsbereich:

- Bebauungsplan "Hohenäcker", genehmigt 03.08.1959.

- Bebauungsplan "Südlicher Ortsrand", genehmigt 31.10.1975.

- Bebauungsplan-Änderung "Südlicher Ortsrand", rechtskräftig 29.06.2001.

 

b)    An das Plangebiet grenzen an:

       - Im Westen:

  Bebauungsplan "Gustav-Werner-Straße",                      rechtskräftig 04.10.1997,

         Bebauungsplan "Gustav-Werner-Straße",

  1. Änderung,                                                                                                                            rechtskräftig 11.08.2004

      

- Im Norden:

  Bebauungsplan-Änderung "Hohenäcker",                      genehmigt 28.08.1985,

       - Im Osten:

   Bebauungsplan "Südlicher Ortsrand",                           rechtskräftig 31.10.1975,

          Bebauungsplan-Änderung "Südlicher Ortsrand",         rechtskräftig 15.05.1992,

          Bebauungsplan-Änderung "Südlicher Ortsrand",         geändert 30.10.1984.

 

Auszugsweise ist der zeichnerische Teil der rechtskräftigen Bebauungspläne mit den Nutzungen in einen Lageplan vom 07.06.2005, übertragen worden.

 

Mit Inkraftteten dieses Bebauungsplans treten im Plangebiet alle Festsetzungen früherer Bebauungspläne außer Kraft. Grundbuchgesicherte dingliche Rechte werden durch den neuen Plan nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.     Vereinfachtes Bebauungsplanverfahren

 

Das Bebauungsplangebiet ist weitgehend überbaut. Durch den  neuen Bebauungsplan werden die Grundzüge der bisherigen Bebauungspläne nicht wesentlich verändert.

Die Gemeinde wendet deshalb gemäß § 13 BauGB 2004 das vereinfachte Verfahren  an, gemäß § 13, Abs. 3 BauGB wird auf die hier genannten Prüfungen und Berichte verzichtet."

 

4.     Anlass und Ziele zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes

 

        Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind:

 

a) Die große Anzahl der verschiedenen rechtskräftigen Bebauungspläne und Bebauungsplanänderungen mit unterschiedlichen Festsetzungen schafft in der Praxis häufig Probleme. Oft sind die unterschiedlichen Festsetzungen nur schwer nachvollziehbar und begründbar.

 

     Die zum damaligen Zeitpunkt festgesetzten Baugrenzen gingen von relativ großen Baugrundstücken bis ca. 10 a aus. Die Bebaubarkeit der Grundstücke ist hierdurch stark eingeschränkt. Um einer Zersiedelung der Außenbereiche entgegenzuwirken, sollten, soweit städtebaulich vertretbar, die bebaubaren Flächen, sowie die Höhe der baulichen Anlagen nach den heutigen Bedürfnissen erweitert werden.

 

b) Die rechtskräftigen Baugrenzen stimmen teilweise mit der bestehenden Bebauung nicht überein.

 

c)  Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind bisher im Plangebiet nicht eindeutig abgegrenzt.

 

d) Teilweise sind die Festsetzungen der Dachneigungen relativ starr (z.B. ca. 30° bzw. z.B. ca. 45°). Durch eine Erweiterung der Dachneigungen (30 - 40°, 35 - 45°) wird ohne städtebauliche Nachteile ein breiteres Angebot für die Bebauung geschaffen.

 

e) Die bisherigen Festsetzungen sehen  keine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude vor. Es besteht die Gefahr, dass bei den größeren Grundstücken eine verdichtete Bebauung mit zahlreichen Wohnungen entsteht, die dem Gebietscharakter einer aufgelockerten Bebauung fremd ist. Gegen eine große Verdichtung sprechen auch die relativ schmalen Erschließungsstraßen, sowie die Hanglage.

 

f)   Die schmalen Straßen erfordern dringend eine Erhöhung der Mindestanzahl der notwendigen Stellplätze, abgestimmt auf die geplanten Wohnflächen.

 

g) Die größere Gestaltung der Garagen und Car-Ports bedarf insbesonders entlang der öffentlichen Verkehrsfläche einer städtebaulich verträglichen Regelung.

 

5.     Planung

 

a) Art der baulichen Nutzung

 

     Alle rechtskräftigen Bebauungspläne weisen ein "Allgemeines Wohngebiet" aus. Die Nutzung als "Allgemeines Wohngebiet" soll auch künftig erhalten bleiben. Nur ausnahmsweise können zugelassen werden:

 

     Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche, soziale und sportliche Zwecke, wobei hierfür kaum Bedarf vorhanden sein dürfte. Ferner aber auch nicht störende Gewerbebetriebe, wie z.B. Bäcker, Konditor, Friseur, Heißmangelbetrieb, Wäscherei, Schuhmacher, Schneider, Maler ....

 

b) Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen

 

     Um eine zu große Verdichtung zu vermeiden wird die Grundflächenzahl (GRZ) bei kleineren Grundstücken bis 5 a Größe auf 0,4 festgesetzt. Bei Grundstücksgrößen > 5 a beträgt die GRZ bis maximal 5 a = 0,4 . Für die Fläche über 5 a = 0,35 (bisherige Festsetzung in der Regel 0,4).

 

     Die Geschossflächenzahl (GFZ) wurde einheitlich mit 0,7 festgesetzt. (Die bisherige Festsetzung betrug teilweise 0,8).

 

     Als Ergänzung zur GRZ und GFZ wird die maximale Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen durch Maximal-Höhen für den First und die Traufen festgesetzt. Unter Berücksichtigung der zulässigen Dachneigungen erlauben diese Festsetzungen in der Regel bei steileren Dachneigungen einen Teilausbau der Dachgeschosse.

 

     Die festgesetzten Maximalwerte können gemäß den textlichen Festsetzungen geringfügig überschritten werden, soweit es sich um Anlagen zur Energieeinsparung im Sinne des § 56 LBO handelt.

 

     Bei der Festsetzung der maximalen Trauf- und Firsthöhen wird zwischen ebenem und geneigtem Gelände unterschieden. Sind die Traufhöhen tal- und bergseitig bei der Hanglage (geneigtem Gelände) unterschiedlich, bezieht sich die talseitige Traufhöhe auf den Schnittpunkt der talseitigen Außenwand mit dem bestehenden talseitigen Gelände. Für die bergseitige Traufhöhe und Firsthöhe ist der untere Bezugspunkt die Erdgeschoss-Fußbodenhöhe (vgl. Systemskizzen 1 + 2). Bei ebenem Gelände bezieht sich die Traufhöhe auf den Schnittpunkt der Außenwand mit dem bestehenden Gelände. Für die Firsthöhe ist der untere Bezugspunkt die Erdgeschoss-Fußbodenhöhe (vgl. Systemskizze 3). Die Erdgeschoss-Fußbodenhöhe kann wegen des steilen Geländes, verbunden mit z.T. großen Bauplatztiefen nicht auf eine absolute Höhe festgesetzt werden. Aus diesem Grund wurden die maximalen Aufschüttungen oberhalb (bergseits) der Gebäude mit max. 0,75 m, unterhalb (talseits) der Gebäude mit max. 1,5 m, bezogen auf das vorhandene Geländeniveau, festgelegt.

 

 

 

c) Bauweise

    

     Nach § 22 BauNVO sind bei der offenen Bauweise Gebäudelängen bis 50 m zulässig. Die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne wiesen in der Regel eine offene Bauweise aus.

 

     In den neuen Bebauungsplan wird auf Grund der städtebaulichen Situation (bestehende Bebauung überwiegend Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, Hanglage) im gesamten Gebiet eine "abweichende Bauweise" mit einer Längenbegrenzung auf 22 m festgesetzt. Gleichzeitig werden die Reihenhäuser auf 4 Hausteile begrenzt.

 

     Um zu vermeiden, dass zu massive Gebäude in der Anlage entstehen (z.B. Terrassenhäuser) wird zusätzlich die Gebäudetiefe auf max. 13 m begrenzt.

 

d) Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

 

     Aus städtebaulichen Gründen wurde festgesetzt, dass die Garagen einen Mindestabstand von 3 m, überdachte Stellplätze (car-ports) von mindestens 1 m zur öffentlichen Verkehrsfläche haben. Der car-port wurde dabei so definiert, dass er max. 3 Wände und kein Tor haben darf. Bei Garagen wird ein Abstand von mindestens 5 m von der Verkehrsfläche zum Tor gefordert. Verkürzt sich der Abstand muss ein elektrisches Tor eingebaut werden.

 

     Nebenanlagen sind bis max. 20 m³ zulässig. Mit Ausnahme dem Quartier zwischen Friedrich-List-Straße, Lenaustraße und Weg 1500 sind keine Gebäude für Kleintierhaltung zugelassen. In diesem Quartier bestehen bereits solche Anlagen.

 

e) Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

 

     Der Bebauungsplan sieht eine Beschränkung der Zahl der Wohnungen, abhängig von der Grundstücksgröße vor. Je 200 m² Grundstücksfläche ist eine Wohnung zulässig. Bei Überschreitung dieser Fläche kann ab einem Teiler von ..,25 auf die nächsthöhere Wohnungszahl aufgerundet werden.

 

     Gleichzeitig legt der Bebauungsplan fest, dass max. 6 Wohnungen pro Gebäude zulässig sind.

 

     D.h. bei Kleinstgrundstücken bis 250 m² wären max. 2 Wohnungen, bei den größten Grundstücken bis 950 m² max. 950 : 200 = 4,75, d.h. 5 Wohnungen zulässig. Diese Beschränkung wird erforderlich, da die vorhandene öffentliche Infrastruktur eine größere Wohndichte nicht erlaubt. Es müsste insbesondere mit einer Überlastung der Straßen und Wege durch den fließenden und ruhenden Verkehr, aber auch einer Überlastung der Entwässerungsleitungen (eine zu hohe Dichte und damit überbaubare Fläche würde in Teilbereichen zu Überstauungen des Entwässerungsnetzes führen) gerechnet werden.

 

     Mit der Begrenzung soll ferner eine Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des aufgelockerten Wohngebiets verhindert werden.

 

 

 

f)  Dachformen, Dachgestaltungen

 

     Auf eine Festsetzung der Dachform wurde verzichtet um größere Gestaltungs-möglichkeiten zu bieten.

 

     Der Spielraum bei den Dachneigungen wurde gegenüber den früheren Festsetzungen deutlich erweitert, damit wird eine bessere Nutzung der Dachgeschosse ermöglicht.

 

     Bei Garagen und Nebenflächen wird bei einer Dachneigung bis 18° eine Dachbegrünung vorgeschrieben.

     Sofern die vorgeschriebenen Randbedingungen eingehalten werden, sind sowohl Dachaufbauten als auch Dacheinschnitte, liegende Dachfenster und Anlagen zur Solarenergienutzung zulässig.

 

g) Stellplatzverpflichtung

 

     Wegen der schmalen Verkehrsflächen muss eine Erhöhung der Zahl der nach
§ 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätze je Wohneinheit vorgeschrieben werden. Die schmalen Straßen können den ruhenden Verkehr nicht aufnehmen. Es käme ohne eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung zu starken Behinderungen, evtl. sogar zu Verstopfungen.

 

h) Gestaltung der nicht überbauten Flächen

 

     Es ist vorgeschrieben, dass mindestens 40% der Grundstücksfläche als Grünfläche zu gestalten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die vorhandene Durchgrünung des Wohngebiets auch in der Zukunft erhalten bleibt.

 

     Als Einfriedungen sind zugelassen transparente Zäune sowie Hecken. Drahtzäune sind nur zugelassen, wenn sie begrünt sind. Die max. Höhe der Einfriedung wurde auf 1 m festgelegt. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind in einem Abstand von 2,5 m nur Mauern mit einer max. Höhe von 0,4 m über Straßenoberkante zugelassen.

 

     Um die Versiegelung der Landschaft einzudämmen wird vorgeschrieben, dass Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen mit einem wasserdurchlässigen Oberflächenbelag zu versehen sind.

 

     Aus städtebaulichen Gründen wurde die Länge, Höhe und der Abstand von Sichtschutzanlagen auf  Maximal-Werte begrenzt.

 

i)   Immissionsschutz

 

Die Friedrich-List-Straße verläuft parallel zur Eisenbahn Reutlingen/Tübingen. Aus dem Betrieb und Erhaltung der Eisenbahn treten Immissionen auf, die voraussichtlich die Schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für "Allgemeines Wohngebiet" von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht überschreiten.

 

 

 

     Die Gemeinde Wannweil möchte aus Kostengründen kein schalltechnisches Gutachten in Auftrag geben. Der Gemeinde liegt aber ein solches Gutachten für das Bebauungsplangebiet "Untere Mühle" in Wannweil aus dem Jahr 1986 vor.

     Dieses Baugebiet liegt ebenfalls an der Bahnlinie Reutlingen / Tübingen.

 

     Auch beim Eisenbahn-Bundesamt liegen keine neueren verwertbaren Unterlagen zur Lärmbelastung vor, da in den letzten Jahren an der Strecke Reutlingen - Tübingen nichts verändert wurde.

 

Aus diesem Grund stützen sich die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan auf das Gutachten zum Baugebiet "Untere Mühle" aus dem Jahr 1986.

 

In diesem Gutachten wurden Messungen in einer Höhe von ca. 3 m durchgeführt. Der Gleisabstand kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden. Demnach betragen die Lärmimmissionen tags bis 72 dB(A) und nachts bis 65 dB(A). Dies bedeutet, dass die Orientierungswerte für "Allgemeines Wohngebiet" tags um bis zu 17 dB(A) und nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden.

 

Die erforderlichen Lärmminderungsmaßnahmen an den Gebäuden werden in obigem Gutachten wie folgt dargestellt:

 

ca. - Gebäude-Abstand

von Bahnlinie

Luftschalldämmung

für Außenwände

Schallschutzfenster der

Schallschutzklasse

~ 13 m

>  45 dB

4  (RW > 40 dB)

~ 45 m

>  40 dB

3  (RW > 35 dB)

 

Beim Bebauungsplan "Hohenäcker 1" beträgt der kleinste Abstand zwischen Baugrenze und Bahnlinie ca. 20 m. Heute wird bei den Lärmmodellen für Schienenverkehr außerhalb von Bahnhöfen ein Abschlag von 5 dB(A) berücksichtigt. Damit wird der im Vergleich zum Straßenverkehrslärm geringeren Lästigkeit des Schienenverkehrslärms Rechnung getragen.

 

Überträgt man diese Bewertungen auf den Bebauungsplan "Hohenäcker 1", so sind Schallschutzfenster der Klasse 3 und eine Luftschalldämmung für Außenwände von 40 dB ausreichend.

 

Ferner wird empfohlen, die Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.

 

              Für Gebäude, die neu errichtet werden, sowie bei Änderungen (Erweiterung, Umbau usw.) von bestehenden Gebäuden, welche im Schalleinwirkungsbereich der Bahnlinie liegen, werden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen:

 

 

 

 

 

              1. Für Gebäude werden Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 3 (Lärm-
     minderungswirkung 35 bis 39 dB(A) vorgeschrieben.

 

2. Die erforderliche Schalldämmung der Fenster kann nur erreicht werden, wenn die Fenster geschlossen bleiben. Zur Lüftung von Räumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, kann ein kurzzeitiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung) zugemutet werden. Bei Schlafräumen, die nicht zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind, sind zusätzliche Lüftungseinrichtungen vorzusehen, welche die Schalldämmung nicht verschlechtern.

 

              Wie die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen aussehen, kann aber nur in einem speziell für diesen Abschnitt angefertigtem Lärmgutachten geklärt werden.

              Den einzelnen Bauherren wird empfohlen, bei Bauvorhaben jeweils eine Einzelprüfung durchzuführen.

 

 

6.     Hinweise

 

a) Höhenlage der baulichen Anlagen

 

     Zur Beurteilung der Höhenlage der geplanten baulichen Anlagen (Gebäude usw.) wird vorgeschrieben, dass mindestens zwei örtlich aufgenommene Geländeschnitte sowie eine Straßenabwicklungszeichnung, in der die benachbarten Gebäude mit deren Höhen eingezeichnet sind, eingereicht werden. In den Geländeschnitten sind die geplante Erdgeschoss-Fußbodenhöhe und die geplanten First- und Traufhöhen einzuzeichnen.

 

b) Regenwasserbewirtschaftung

 

     Aus ökologischen Gründen wird eine Regenwasserbewirtschaftung in Form von Zisternen, Dachbegrünungen usw. empfohlen. Auf Grund der erhöhten Rutschgefahr beim Knollenmergel sowie seiner geringen Wasserdurchlässigkeit, sind Versickerungsschächte nicht zugelassen.

 

c) Emissions- und Immissionsschutz

 

     In dem Baugebiet sind Erdgasleitungen für die Brennstoffversorgung vorhanden. Zur Reduzierung der Emissionsgefährdung wird empfohlen, die vorhandene Gasversorgung zu nutzen, bzw. aktive und passive Sonnenenergienutzung zu betreiben.

 

d) Freiflächen, Begrünungsplan

 

     Mit den Baugesuchsvorlagen ist ein Freiflächen-Begrünungsplan einzureichen.

 

e) Baugrunduntersuchungen

 

     Der Baugrund besteht aus rutschgefährdetem Knollenmergel, in dem beim Bau ggf. bauliche Vorkehrungen notwendig werden. Objektbezogende Baugrund- und Gründungsberatungen sind für die Gebäude entlang der Gustav-Werner-Straße sowie südlich der A.M.-Guttenbrunn-Straße vorgeschrieben.