Textliche Festsetzungen

zum Bebauungsplan

„Gartenhausgebiet Grubwiesen - Neue Weinberge, 2. Änderung“

in Wannweil

 

Stand: 14.07.2005

geä. 15.09.2005, geä. 08.12.2005

 

 

A       Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI I S. 2414).

 

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

In der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I, Seite 127)

 

Planzeichenverordnung (PlanZV) 1990

Vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)

 

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)

 

Das Naturschutzgesetz (NatSchG) vom 21.10.1975 (GBl. Seite 654, ber. 1976

Seite 96) i. d. jeweils geltenden Fassung.

 

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 01.01.1999 (GBl. Seite 1)

und die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 (GBI. S. 157) i. d. jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

 

Ausgefertigt als Rechtsnorm:                                            Gefertigt:

 

Wannweil, den _____________                                       Wannweil, den _____________

 

 

 

- Rösch -                                                                               Ortsbauamt Wannweil

Bürgermeisterin


B     Aufhebung bisheriger Festsetzungen

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich die bisherigen Festsetzungen sowie frühere bauordnungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde außer Kraft.

 

C     Festsetzungen zum Bebauungsplan

 

         In Ergänzung der Planzeichen wird folgendes festgesetzt:

 

I.              Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)

 

1.1       Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB und § 11 BauNVO,

SO Sondergebiete - Gartenhausgebiet (§ 10 BauNVO)

 

Zulässig sind Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Gartengeräten und sonstigen mit der Gartennutzung zusammenhängenden Gegenständen, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch ist eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulässig. Die Gartenhäuser dürfen keine Feuerstellen oder Kochstellen enthalten.

 

Unzulässig sind alle baulichen Anlagen und Nutzungen, die nicht dieser Sondernutzungsdefinition entsprechen, insbesondere sind unzulässig die Einrichtungen von Lagerplätzen, das Erstellen von Werbeanlagen, das Aufstellen von Fahnenmasten, das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen und von Booten, das Dauerparken von Fahrzeugen.

 

1.2       Maß der baulichen Nutzung (1 Vollgeschoß §§ 16-20 BauNVO)

 

Zulässig sind:

1.      Gartenhäuser: der umbaute Raum des Gartenhauses darf 30 m³ nicht überschreiten. Der umbaute Raum ist nach den Außenmaßen zu ermitteln, wobei Dachraum und Gebäudesockel voll anzurechnen sind. Vordächer und Dachvorsprünge über 40 cm, weitere Überdachungen sowie vorhandene Unterkellerung werden voll dem umbauten Raum (max. 30 m³) angerechnet. Neu zu erstellende Gartenhäuser dürfen nicht unterkellert werden.

 

2.   Geschirrhütte: Diese dienen der Aufbewahrung von Gartengeräten und sonstigen für die Bewirtschaftung des Gartengrundstücks benötigten Geräten und Gegenständen.

Der umbaute Raum der Geschirrhütte darf 20 m³ nicht überschreiten. Der umbaute Raum ist nach den Außenmaßen zu ermitteln, wobei Dachraum und Gebäudesockel voll anzurechnen sind. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.

 

3.      Pro Grundstück, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt und mindestens 400 m² groß ist, ist ein Bauwerk zulässig, entweder ein Gartenhaus oder eine Geschirrhütte. Bestehende Gartenhäuser oder Geschirrhütten auf kleineren Grundstücken als 300 m² haben Bestandsschutz.

 

4.      Toiletten sind -falls vorhanden- in das Gebäude zu integrieren.

 

1.3       Höhenlage der Gebäude (§ 9 Abs. 2 BauGB)

 

Die Oberkante der Bodenplatte darf nicht mehr als 30 cm über dem höchsten Punkt des darunter liegenden natürlichen Geländes hinausragen.

 

2.            Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) offene Bauweise

 

2.1       Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (2) BauGB)

Überbaubar sind die Grundstücke innerhalb der Baugrenzen im Bebauungsplan.

 

3.            Stellung der Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

 

Firstrichtung bei Satteldächern oder Pultdächern sind mit dem Giebel zum Tal oder entsprechend parallel zu den Grundstücksgrenzen auszurichten.

 

4.            Pflanzbindung (§ 9 (1) 25 BauGB)

 

Der Charakter der Landschaft ist zu erhalten. Bei Neupflanzungen sind heimische, standortgerechte Gehölze und Sträucher zu verwenden.

Als lebender Sichtschutz oder bei flächendeckender Bepflanzung sind Nadelhölzer und exotische Gewächse wie z.B. Thuja nicht zulässig.

 

5.            Ver- und Entsorgung der Grundstücke (§ 9 Abs. 13+14 BauGB)

 

Eine Erschließung des Plangebiets mit Wasser, Elektrizität oder Gas und eine Abwasserentsorgung sind nicht zulässig.

 

6.            Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

 

6.1 Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von 20 m² Grundfläche  

      zulässig. Offene Pergolen (Rankgerüste) sind nur in Verbindung mit

      den Gartenhäusern bis zu einer Größe von max. 10 m² zulässig.

 

6.2 Terrassenbeläge dürfen ebenfalls eine Größe von 10 m² nicht 

      überschreiten. Es sind nur graue oder braune Farbtöne zu verwenden.

 

6.3 Wasserbecken in Massivbauweise dürfen nicht über die

       Geländeroberfläche hinausragen. Ihre Größe wird auf 4 m³ beschränkt. 

 

7.            Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

 

Wie unter Abschnitt 1.2, Nr. 3 geregelt, darf je Grundstück nur ein Gebäude errichtet werden (entweder Gartenhaus oder Geschirrhütte). Bereits bestehende Gebäude sind bei Neubauten entsprechend zu entfernen. Mit Ausnahme der Flächen die kleingärtnerisch genutzt werden, ist auf allen Vegetationsflächen eine Baumdichte von mind. einem Obsthoch- oder Halbstamm pro 100 m² anzupflanzen bzw. zu unterhalten.

 

8.                 Öffentlich-rechtliches Leitungsrecht

Im Geltungsbereich befindet sich eine Versorgungsleitung der Fair Energie.

In einem Schutzstreifen von 1,5 m links und rechts der Leitungsachse besteht ein Überbauungs- und Überpflanzungsverbot. Bäume müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zur Leitungsachse haben.