Textliche Festsetzungen
z
„Gartenhausgebiet Grubwiesen -
Neue Weinberge, 2. Änderung“
in Wannweil
Stand:
14.07.2005
geä.
15.09.2005, geä. 08.12.2005
A Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung vom
23.09.2004 (BGBI I S. 2414).
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
In der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I,
Seite 127)
Planzeichenverordnung (PlanZV) 1990
Vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)
Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990)
vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)
Das Naturschutzgesetz (NatSchG) vom
21.10.1975 (GBl. Seite 654, ber. 1976
Seite 96) i. d. jeweils geltenden
Fassung.
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg
vom 01.01.1999 (GBl. Seite 1)
und die Verordnung des Ministeri
Ausgefertigt
als Rechtsnorm: Gefertigt:
Wannweil,
den _____________ Wannweil,
den _____________
-
Rösch - Ortsbauamt
Wannweil
Bürgermeisterin
B Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich die bisherigen
Festsetzungen sowie frühere bauordnungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde
außer Kraft.
C Festsetzungen z
In Ergänzung der Planzeichen wird
folgendes festgesetzt:
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1
Art der
baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB und § 11 BauNVO,
SO
Sondergebiete - Gartenhausgebiet (§ 10 BauNVO)
Zulässig sind Gartenhäuser zur
Aufbewahrung von Gartengeräten und sonstigen mit der Gartennutzung
zusammenhängenden Gegenständen, die auch z
Unzulässig
sind alle baulichen Anlagen und Nutzungen, die nicht dieser
Sondernutzungsdefinition entsprechen, insbesondere sind unzulässig die
Einrichtungen von Lagerplätzen, das Erstellen von Werbeanlagen, das Aufstellen
von Fahnenmasten, das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen und von Booten,
das Dauerparken von Fahrzeugen.
1.2
Maß der
baulichen Nutzung (1 Vollgeschoß §§ 16-20 BauNVO)
Zulässig sind:
1. Gartenhäuser:
der
2. Geschirrhütte: Diese dienen der Aufbewahrung
von Gartengeräten und sonstigen für die Bewirtschaftung des Gartengrundstücks
benötigten Geräten und Gegenständen.
Der
3. Pro
Grundstück, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt und mindestens 400 m²
groß ist, ist ein Bauwerk zulässig, entweder ein Gartenhaus oder eine
Geschirrhütte. Bestehende Gartenhäuser oder Geschirrhütten auf kleineren
Grundstücken als 300 m² haben Bestandsschutz.
4. Toiletten sind
-falls vorhanden- in das Gebäude zu integrieren.
1.3
Höhenlage der
Gebäude (§
9 Abs. 2 BauGB)
Die Oberkante
der Bodenplatte darf nicht mehr als 30 cm über dem höchsten Punkt des darunter
liegenden natürlichen Geländes hinausragen.
2.
Bauweise (§ 22 Abs. 4
BauNVO) offene Bauweise
2.1 Überbaubare
Grundstücksflächen (§ 9 (2) BauGB)
Überbaubar sind die Grundstücke
innerhalb der Baugrenzen im Bebauungsplan.
3.
Stellung der
Gebäude (§
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Firstrichtung bei Satteldächern oder
Pultdächern sind mit dem Giebel z
4.
Pflanzbindung (§ 9 (1) 25
BauGB)
Der Charakter der Landschaft ist zu
erhalten. Bei Neupflanzungen sind heimische, standortgerechte Gehölze und
Sträucher zu verwenden.
Als lebender Sichtschutz oder bei
flächendeckender Bepflanzung sind Nadelhölzer und exotische Gewächse wie z.B.
Thuja nicht zulässig.
5.
Ver- und
Entsorgung der Grundstücke (§ 9 Abs. 13+14 BauGB)
Eine Erschließung des Plangebiets mit
Wasser, Elektrizität oder Gas und eine Abwasserentsorgung sind nicht zulässig.
6.
Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1
BauNVO)
6.1
Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von 20 m² Grundfläche
zulässig. Offene Pergolen (Rankgerüste)
sind nur in Verbindung mit
den Gartenhäusern bis zu einer Größe von
max. 10 m² zulässig.
6.2
Terrassenbeläge dürfen ebenfalls eine Größe von 10 m² nicht
überschreiten. Es sind nur graue oder
braune Farbtöne zu verwenden.
6.3
Wasserbecken in Massivbauweise dürfen nicht über die
Geländeroberfläche hinausragen. Ihre Größe
wird auf 4 m³ beschränkt.
7.
Maßnahmen z
Wie unter Abschnitt 1.2, Nr. 3
geregelt, darf je Grundstück nur ein Gebäude errichtet werden (entweder
Gartenhaus oder Geschirrhütte). Bereits bestehende Gebäude sind bei Neubauten
entsprechend zu entfernen. Mit Ausnahme der Flächen die kleingärtnerisch
genutzt werden, ist auf allen Vegetationsflächen eine Ba
8.
Öffentlich-rechtliches
Leitungsrecht
Im Geltungsbereich befindet sich eine
Versorgungsleitung der Fair Energie.
In einem Schutzstreifen von 1,5 m links
und rechts der Leitungsachse besteht ein Überbauungs- und Überpflanzungsverbot.
Bä