Gemeinde Wannweil
Bebauungsplan
„Gartenhausgebiet Grubwiesen -
Neue Weinberge, 2. Änderung“
in Wannweil
Örtliche Bauvorschriften (nach §
74 Landesbauordnung)
A Rechtsgrundlage:
Landesbauordnung (LBO) für
Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.08.1995
(GBl. S. 617), zuletzt geändert am
14.12.2000
Planzeichenverordnung (PlanZV) 1990
vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)
Ausgefertigt
als Rechtsnorm: Gefertigt:
Wannweil,
den ______________ Wannweil,
den _____________
-
Rösch - Ortsbauamt
Wannweil
Bürgermeisterin
B Aufhebung
bisheriger Festsetzungen
Mit
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich die
bisherigen Festsetzungen sowie
frühere bauordnungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde außer Kraft.
II. Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)
1. Höhe der baul. Anlagen (§ 74 Abs. 1 LBO)
Die Höhe der Bauwerke (Gartenhaus oder
Geschirrhütte) darf gemessen zwischen dem tiefsten Punkt des natürlichen
Geländes an der Außenwand bis zur Oberkante Dach 3,20 m nicht überschreiten.
2.
Dachform (§ 74 Abs. 1
LBO)
Die
Gartenhäuser sind mit Satteldächern und mit vierseitigen Walmdächern
(Pyramidenform) zulässig. Bei Stellung des Gebäudes parallel z
3.
Dachneigung (§ 74 Abs. 1
LBO)
Gleichschenkeliges Satteldach, Walmdach
oder Pultdach, von 7° bis max. 30° Neigung.
4.
Dachaufbauten (§ 74 Abs. 1
LBO)
Sind
unzulässig.
5.
Dacheindeckung
(§
74 Abs. 1 LBO)
Die Dacheindeckung ist aus
dunkelbraunem Material (Holzschindeln, Bit
6.
Bauweise und
äußere Gestaltung der Gartenhäuser (§ 74 Abs. 1 LBO)
Die Gartenhäuser können in Holz
ausgeführt werden. Bei einer Ausführung in Holzfachwerk und Stein ist das ganze
Gebäude mit Holzschalung zu verkleiden. Wird das Holz angestrichen sind
Brauntöne zu verwenden.
Die Geschirrhütten sind nur in
Holzbauweise auszuführen.
7.
Einbindung (§ 74 Abs. 1
LBO)
Die Gartenhäuser / Geschirrhütten sind
entweder im Schutze einer vorhandenen Bepflanzung zu errichten oder aber durch
eine anzulegende Schutzbepflanzung - bestehend aus standortgerechten Bä
8.
Nicht
überbaute Flächen (§ 74 Abs. 1 LBO)
Nicht überbaute Flächen sind soweit sie
nicht anderweitig genutzt werden, als Wiesenflächen unter Berücksichtigung
eines evtl. vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestandes anzulegen und zu
unterhalten.
9.
Grenzabstände
Bei der Errichtung von Gartenhäuschen
ist von der Grundstücksgrenze ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten.
10.
Wohnwagen
Wohnwagen, Bienenwagen, Baustellenwagen
und ähnliches dürfen auf den Grundstücken weder abgestellt noch als Gartenhaus
genutzt werden.
11.
Stellplätze,
Autostellplätze und Zufahrten
Stellplatzflächen der Gemeinde bestehen
nicht. Wird auf dem Grundstück ein Gartenhaus errichtet, ist zusätzlich
mindestens ein Stellplatz anzulegen. Befestigungsart: Schotter,
Rasengittersteine und sandgebundene Schotterdecken. Nicht zulässig sind
Asphalt, Betonsteine und andere, nicht wasserdurchlässige Beläge. Überdachte
Stellplätze sind nicht zulässig.
Bei der Herstellung von Stellplätze ist das natürliche Gelände, soweit als möglich,
zu erhalten.
12.
Zufahrtswege
und Erschließung
Die Gemeinde übernimmt keine
Verpflichtung hinsichtlich einer Erschließung der ausgewiesenen Gebiete mit
Verkehrs-, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen. Es ist nicht gestattet,
Entwässerungsanlagen zu errichten; das Niederschlagswasser von Dachflächen ist
auf dem eigenen Grundstück abzuleiten. Brunnen sind genehmigungspflichtig.
13.
Einfriedungen (§ 74 Abs. 1
LBO)
Einfriedungen sind nicht zugelassen.
Dies gilt auch für Hecken und lebende Zäune, die als Zaun-Ersatz dienen und das
Grundstück in geschlossener Weise einrahmen.
14. Sichtschutzanlagen
Abstände der Sichtschutzanlagen entlang
der Wege: Der Mindestabstand der Sichtschutznutzungen von der Weggrenze muss
3,0 m und bis zur Grundstücksgrenze 2,0 m betragen. Dies gilt auch für lebende
Sichtschutzhecken. Einzelne Sichtschutzanlagen dürfen nicht länger als 5 m und
nicht höher als 1,80 m sein. Die Gesamtlänge der Sichtschutzanlagen darf 10 m
nicht überschreiten. Sie sind zu begrünen.
15.
Nutzung und
Gestaltung der Gartenflächen
Tierhaltung ist analog zu den
Bestimmungen des „Allgemeinen Wohngebiets“ zulässig.
Größere Holzlagerplätze sind nicht
zugelassen, ebenso Lagerflächen für Bau- und Wohnungsschutt.
Nicht zugelassen sind Stellflächen für
das dauerhafte Abstellen von Wohnwagen, Schiffen und sonstige Fahrzeugen und
Geräten.
Gartenabfälle dürfen nicht so gelagert
werden, dass sie ein evtl. vorhandenes Bachbett bzw. Wasserläufe verengen.
16.
Geländeveränderungen
(§
74 Abs. 1 LBO)
Geländeveränderungen sind nur im
Zusammenhang mit baulichen Anlagen und Stellplätzen bis max. 0,50 m
Höhenunterschied zulässig. Die Höhenunterschiede sind durch begrünte Böschungen
auszugleichen.
Es besteht eine Kenntnisgabepflicht für
die Geländeveränderung.
17.
Außenantennen
und Einrichtungen für Funkanlagen (§ 74 Abs. 1 LBO)
Antennen sowie Einrichtungen für
Funkanlagen sind außerhalb von Gebäuden unzulässig.
18.
Stützmauern
Stützmauern sind nur zulässig, soweit
sie technisch notwendig sind.
Als Material sind Erdböschungen,
Natursteinmauern (mit Steinmaterial aus der Umgebung) oder Holzbohlen zu
verwenden.
Betonwinkelsteine und U-Steine sind
nicht zulässig. Geländesprünge sind mit Erdböschungen zu bewältigen.
19.
Terrassen
Für Terrassen sind Pflaster mit
Rasenfugen, Natursteinplatten oder Schotterrasen zugelassen.
20. Errichtung
Die Errichtung von Gartenhäusern und
Geschirrhütten ist im Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) anzuzeigen.
III. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer gegen diese örtlichen Bauvorschriften verstößt
(§
74 (2) 2 LBO).
Ordnungswidrigkeit
kann bis zu einer Geldstrafe von 50.000 Euro geahndet werden.
IV. Hinweise
Soweit
Toiletten in die Gartenhäuser oder Geschirrhütten eingebaut werden, ist die
Entsorgung entsprechend der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen
und geschlossen Gruben vorzunehmen. Fachlich zuständig für Kleinkläranlagen und
geschlossene Gruben ist das Landratsamt, Umweltschutzamt.
Geologische
Besonderheiten im Geltungsbereich
Der
Untergrund ist als rutschanfällig bekannt (Knollenmergel), wobei bereits kleine
Veränderungen das Hanggleichgewicht empfindlich stören können. Eine
Versickerung von Oberflächenwasser ist zu vermeiden.