Kreis Reutlingen

Gemeinde Wannweil

 

 

Bebauungsplan

„Gartenhausgebiet Grubwiesen - Neue Weinberge, 2. Änderung“

in Wannweil

 

Örtliche Bauvorschriften (nach § 74 Landesbauordnung)

 

 

 

A         Rechtsgrundlage:

Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.08.1995

(GBl. S. 617), zuletzt geändert am 14.12.2000

 

Planzeichenverordnung (PlanZV) 1990

vom 18.12.1990 (BGBl. I, Seite 58)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgefertigt als Rechtsnorm:                                            Gefertigt:

 

Wannweil, den ______________                                    Wannweil, den _____________

 

 

- Rösch -                                                                               Ortsbauamt Wannweil

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

B Aufhebung bisheriger Festsetzungen

 

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich die bisherigen       Festsetzungen sowie frühere bauordnungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde außer Kraft.

 

II. Örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)

 

1.     Höhe der baul. Anlagen (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Die Höhe der Bauwerke (Gartenhaus oder Geschirrhütte) darf gemessen zwischen dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes an der Außenwand bis zur Oberkante Dach 3,20 m nicht überschreiten.

 

2.      Dachform (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Die Gartenhäuser sind mit Satteldächern und mit vierseitigen Walmdächern (Pyramidenform) zulässig. Bei Stellung des Gebäudes parallel zum Hang sind auch Pultdächer zulässig.

 

3.      Dachneigung (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Gleichschenkeliges Satteldach, Walmdach oder Pultdach, von 7° bis max. 30° Neigung.

 

4.      Dachaufbauten (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Sind unzulässig.

 

5.     Dacheindeckung (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Die Dacheindeckung ist aus dunkelbraunem Material (Holzschindeln, Bitumenschindeln, Dachpappe) herzustellen. Zugelassen sind auch dunkelbraune bis naturrote Ziegel. Durchsichtige Materialien (auch bei Terrassenüberdachungen) sind unzulässig.

 

6.      Bauweise und äußere Gestaltung der Gartenhäuser (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Die Gartenhäuser können in Holz ausgeführt werden. Bei einer Ausführung in Holzfachwerk und Stein ist das ganze Gebäude mit Holzschalung zu verkleiden. Wird das Holz angestrichen sind Brauntöne zu verwenden.

 

Die Geschirrhütten sind nur in Holzbauweise auszuführen.

 

7.      Einbindung (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Die Gartenhäuser / Geschirrhütten sind entweder im Schutze einer vorhandenen Bepflanzung zu errichten oder aber durch eine anzulegende Schutzbepflanzung - bestehend aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern - derart einzubinden, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten.

 

8.      Nicht überbaute Flächen (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Nicht überbaute Flächen sind soweit sie nicht anderweitig genutzt werden, als Wiesenflächen unter Berücksichtigung eines evtl. vorhandenen und zu erhaltenden Gehölzbestandes anzulegen und zu unterhalten.

9.      Grenzabstände

 

Bei der Errichtung von Gartenhäuschen ist von der Grundstücksgrenze ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten.

 

10.       Wohnwagen

 

Wohnwagen, Bienenwagen, Baustellenwagen und ähnliches dürfen auf den Grundstücken weder abgestellt noch als Gartenhaus genutzt werden.

 

11.       Stellplätze, Autostellplätze und Zufahrten

 

Stellplatzflächen der Gemeinde bestehen nicht. Wird auf dem Grundstück ein Gartenhaus errichtet, ist zusätzlich mindestens ein Stellplatz anzulegen. Befestigungsart: Schotter, Rasengittersteine und sandgebundene Schotterdecken. Nicht zulässig sind Asphalt, Betonsteine und andere, nicht wasserdurchlässige Beläge. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.

 

Bei der Herstellung von Stellplätze ist das natürliche Gelände, soweit als möglich, zu erhalten.

 

12.       Zufahrtswege und Erschließung

 

Die Gemeinde übernimmt keine Verpflichtung hinsichtlich einer Erschließung der ausgewiesenen Gebiete mit Verkehrs-, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen. Es ist nicht gestattet, Entwässerungsanlagen zu errichten; das Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf dem eigenen Grundstück abzuleiten. Brunnen sind genehmigungspflichtig.

 

13.       Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Einfriedungen sind nicht zugelassen. Dies gilt auch für Hecken und lebende Zäune, die als Zaun-Ersatz dienen und das Grundstück in geschlossener Weise einrahmen.

 

14.    Sichtschutzanlagen

 

Abstände der Sichtschutzanlagen entlang der Wege: Der Mindestabstand der Sichtschutznutzungen von der Weggrenze muss 3,0 m und bis zur Grundstücksgrenze 2,0 m betragen. Dies gilt auch für lebende Sichtschutzhecken. Einzelne Sichtschutzanlagen dürfen nicht länger als 5 m und nicht höher als 1,80 m sein. Die Gesamtlänge der Sichtschutzanlagen darf 10 m nicht überschreiten. Sie sind zu begrünen.

 

15.       Nutzung und Gestaltung der Gartenflächen

 

Tierhaltung ist analog zu den Bestimmungen des „Allgemeinen Wohngebiets“ zulässig.

 

Größere Holzlagerplätze sind nicht zugelassen, ebenso Lagerflächen für Bau- und Wohnungsschutt.

 

Nicht zugelassen sind Stellflächen für das dauerhafte Abstellen von Wohnwagen, Schiffen und sonstige Fahrzeugen und Geräten.

 

Gartenabfälle dürfen nicht so gelagert werden, dass sie ein evtl. vorhandenes Bachbett bzw. Wasserläufe verengen.

16.       Geländeveränderungen (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Geländeveränderungen sind nur im Zusammenhang mit baulichen Anlagen und Stellplätzen bis max. 0,50 m Höhenunterschied zulässig. Die Höhenunterschiede sind durch begrünte Böschungen auszugleichen.

 

Es besteht eine Kenntnisgabepflicht für die Geländeveränderung.

 

17.       Außenantennen und Einrichtungen für Funkanlagen (§ 74 Abs. 1 LBO)

 

Antennen sowie Einrichtungen für Funkanlagen sind außerhalb von Gebäuden unzulässig.

 

18.       Stützmauern

 

Stützmauern sind nur zulässig, soweit sie technisch notwendig sind.

 

Als Material sind Erdböschungen, Natursteinmauern (mit Steinmaterial aus der Umgebung) oder Holzbohlen zu verwenden.

 

Betonwinkelsteine und U-Steine sind nicht zulässig. Geländesprünge sind mit Erdböschungen zu bewältigen.

 

19.       Terrassen

 

Für Terrassen sind Pflaster mit Rasenfugen, Natursteinplatten oder Schotterrasen zugelassen.

 

20.    Errichtung

 

Die Errichtung von Gartenhäusern und Geschirrhütten ist im Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) anzuzeigen.

 

III. Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer gegen diese örtlichen Bauvorschriften verstößt

(§ 74 (2) 2 LBO).

 

Ordnungswidrigkeit kann bis zu einer Geldstrafe von 50.000 Euro geahndet werden.

 

IV. Hinweise

 

Soweit Toiletten in die Gartenhäuser oder Geschirrhütten eingebaut werden, ist die Entsorgung entsprechend der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossen Gruben vorzunehmen. Fachlich zuständig für Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben ist das Landratsamt, Umweltschutzamt.

 

Geologische Besonderheiten im Geltungsbereich

Der Untergrund ist als rutschanfällig bekannt (Knollenmergel), wobei bereits kleine Veränderungen das Hanggleichgewicht empfindlich stören können. Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist zu vermeiden.