Gemeinde Wannweil

Wahlkreis 60 - Reutlingen

 

Wahlbekanntmachung

 

 

 

1.     Am 27. März 2011 findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Würt­temberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.     Die Gemeinde ist in 2 Wahl­bezirke eingeteilt:

 

Nr. des Wahl­be­zirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

1

Wahlberechtigte, die rechts der Echaz wohnen (z.B. Hauptstr., Marien­str. usw.)

Rathaus, Kleiner Saal, Hauptstr. 11

2

Wahlberechtigte, die links der Echaz wohnen (z.B. Dorfstr., Grießstr. usw.)

Rathaus, Ratssaal, Hauptstr. 11

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahl­be­rechtigten bis zum 6. März 2011 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, der/die Wahlberechtigte für die persönliche Stimmabgabe aufsuchen muss.

 

4      Wählen können nur Wahlberechtigte, die in das Wähler­verzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Wer keinen Wahlschein hat, kann nur im Wahlraum des zuständigen Wahlbezirks durch persönliche Stimmabgabe wählen.

5      Für die Durchführung der Wahlhandlung gilt Folgendes:

4.1    Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und dessen Zugängen verweisen. Als Störung oder Ordnung gelten auch die Beein­flussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung, die in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude erfolgen.

4.2    Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

4.3    Jede/r Wahlberechtigte erhält beim Betreten des Wahlraums einen amtlich hergestellten Stimmzettel; er/sie kann weitere Stimmzettel im Wahlraum nachfordern. Der/Die Wahlberechtigte begibt sich dann zur unbeobachteten Kennzeichnung sein­es/ihres Stimmzettels in die Wahlzelle. Jede/r Wahl­berechtigte hat nur eine Stimme, die er/sie nur für einen Wahlvorschlag abgeben kann. Der Stimm­zettel ist so zu kennzeichnen, dass in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz eingesetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung eindeutig kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler/die Wählerin entschieden hat. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Änderungen, Vorbehalte oder beleidigende Zusätze und Zu­sätze, die auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisen, - sowie jede Kenn­zeich­nung des Wahlumschlags bei der Briefwahl (s. 5.) – machen die Stimmabgabe ungültig. Das Gleiche gilt für die Verwendung nicht amtlich her­gestellter Stimmzettel.

 

4.4      Der Wähler/Die Wählerin tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt seine/ihre Wahl­benachrichtigung oder den Wahlschein. Wenn er/sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegt und dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt ist, nennt er/sie seinen/ihren Namen und seine/ihre Anschrift; auf Verlangen hat er/sie sich über seine/ihre Person auszuweisen. Nach Feststellung der Wahl­be­rech­tigung gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne für den Einwurf des gefalteten Stimmzettels durch den Wähler/die Wählerin frei.

4.5    Der Schluss der Wahlzeit wird vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Gleichzeitig wird der Zugang zum Wahlraum vorübergehend gesperrt; es dürfen nur noch die schon im Wahlraum anwesenden Wahl­berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden. Anschließend wird die Wahlhandlung für ge­schloss­en erklärt. Für die nachfolgende Ermitt­lung des Wahl­ergebnisses wird die volle Öffentlich­keit wieder­hergestellt.

 

5.     Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)         durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)      durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeister einen amtlichen Stimmzettel, einen amt­lichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief­umschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im zugeklebten blauen Wahlumschlag) und dem Wahlschein (mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt) so rechtzeitig der auf dem Wahl­brief­umschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ein­geht. Der Wahl­brief kann auch bei der angegebenen Stel­le abgegeben werden.

 

6.     Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Wannweil, 01. Februar 2011

Bürgermeisteramt Wannweil