Gemeinde Wannweil
Wahlkreis 60 - Reutlingen
Wahlbekanntmachung
1.
Am 27. März 2011 findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit
dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt:
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Nr.
des Wahlbezirks |
Abgrenzung
des Wahlbezirks |
Wahlraum |
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1 |
Wahlberechtigte,
die rechts der Echaz wohnen (z.B. Hauptstr., Marienstr. usw.) |
Rathaus,
Kleiner Saal, Hauptstr. 11 |
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2 |
Wahlberechtigte,
die links der Echaz wohnen (z.B. Dorfstr., Grießstr. usw.) |
Rathaus,
Ratssaal, Hauptstr. 11 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten
bis zum 6. März 2011 übersandt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, der/die
Wahlberechtigte für die persönliche Stimmabgabe aufsuchen muss.
4
Wählen können
nur Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks
eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Wer keinen Wahlschein hat, kann
nur im Wahlraum des zuständigen Wahlbezirks durch persönliche Stimmabgabe
wählen.
5
Für die
Durchführung der Wahlhandlung gilt Folgendes:
4.1 Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der
Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann
Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus
dem Wahlraum und dessen Zugängen verweisen. Als Störung oder Ordnung gelten
auch die Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie
jede Unterschriftensammlung, die in und an dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude erfolgen.
4.2 Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre
Stimme nur persönlich abgeben. Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder
wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein
abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.3 Jede/r Wahlberechtigte erhält beim Betreten
des Wahlraums einen amtlich hergestellten Stimmzettel; er/sie kann weitere
Stimmzettel im Wahlraum nachfordern. Der/Die Wahlberechtigte begibt sich dann
zur unbeobachteten Kennzeichnung seines/ihres Stimmzettels in die Wahlzelle.
Jede/r Wahlberechtigte hat nur eine
Stimme, die er/sie nur für einen
Wahlvorschlag abgeben kann. Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass in einen der hinter den Wahlvorschlägen
befindlichen Kreise ein Kreuz
eingesetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung eindeutig kenntlich
gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sich der Wähler/die Wählerin
entschieden hat. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten,
dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Änderungen,
Vorbehalte oder beleidigende Zusätze und Zusätze, die auf die Person des
Wählers/der Wählerin hinweisen, - sowie jede Kennzeichnung des Wahlumschlags
bei der Briefwahl (s. 5.) – machen die Stimmabgabe ungültig. Das Gleiche gilt
für die Verwendung nicht amtlich hergestellter Stimmzettel.
4.4
Der Wähler/Die
Wählerin tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt seine/ihre
Wahlbenachrichtigung oder den Wahlschein. Wenn er/sie keine
Wahlbenachrichtigung vorlegt und dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt ist,
nennt er/sie seinen/ihren Namen und seine/ihre Anschrift; auf Verlangen hat
er/sie sich über seine/ihre Person auszuweisen. Nach Feststellung der Wahlberechtigung
gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne für den Einwurf des gefalteten Stimmzettels
durch den Wähler/die Wählerin frei.
4.5 Der Schluss der Wahlzeit wird vom
Wahlvorsteher bekannt gegeben. Gleichzeitig wird der Zugang zum Wahlraum
vorübergehend gesperrt; es dürfen nur noch die schon im Wahlraum anwesenden
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden. Anschließend wird die
Wahlhandlung für geschlossen erklärt. Für die nachfolgende Ermittlung des
Wahlergebnisses wird die volle Öffentlichkeit wiederhergestellt.
5.
Wahlberechtigte,
die einen Wahlschein haben, können
an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeister
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im zugeklebten blauen Wahlumschlag) und dem Wahlschein (mit der
unterschriebenen Versicherung an Eides statt) so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch
bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wannweil, 01. Februar 2011
Bürgermeisteramt Wannweil