Gemeinde Wannweil

Wahlkreis 60 - Reutlingen

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Er­teilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 27. März 2011

 

1.     Einsicht in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Wannweil wird in der Zeit vom Montag, 7. März bis Freitag, 11. März 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Wannweil, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, Zimmer 2, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis ein­ge­tragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahl­berechtigte/r die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss er/sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler­ver­zeich­nisses ergeben kann. Die Daten von Wahl­berech­tigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und über­prüft werden.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Dateneinsichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einge­tragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.     Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Jede(r) Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der o.g. Einsichtsfrist, spätestens am 11. März 2011 bis 11.30 Uhr, beim Bürgermeisteramt, Hauptstr.11, 72827 Wannweil, Zim­mer 2, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder­schrift eingelegt werden.

 

3.     Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die in das Wählerver­zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6. März 2011 eine schriftliche Wahlbe­nachrichtigung. Wer keine Wahlbenach­richtigung erhalten hat, aber glaubt, wahl­berechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wähler­verzeichnis einlegen; wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits ein­en Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.     Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlschein
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 60 Reutlingen
durch Stimm­abgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dies­es Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.     Voraussetzungen für die Erlangung eines Wahl­scheines

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahl­berechtigte/r,

5.2    ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r

a)      wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (06. März 2011) oder
- die Einspruchsfrist gegen das Wähler­ver­zeich­nis (11. März 2011) oder
- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,

b)      wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.a) genannten Fristen entstanden ist, oder

c)      wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler­verzeichnisses dem Bürgermeister bekannt ge­worden ist.

 

Wahlscheine können von in das Wahlver­zeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. März 2011, 18.00 Uhr, beim Bür­germeisteramt schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl (26. März 2011), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahl­be­rech­tigte können aus den in Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) an­gegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl­scheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll­macht nach­weisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahl­berechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.         Briefwahl
Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte

-     einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-     einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und

-     einen amtlichen hellroten Wahl­briefumschlag (versehen mit der Anschrift, an die der Wahl­brief zurückzusenden ist).

 

Die Abholung der Unterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.

 

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler/die Wählerin

-     den Stimmzettel persönlich kennzeichnen,

-     den Stimmzettel in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen (zukleben),

-     auf dem Wahlschein die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag unterschreiben.

-     den unterschriebenen Wahlschein und den zugeklebten Stimmzettelumschlag einzeln in den amtlichen (hellroten) Wahlbriefumschlag legen und diesen ver­schließen.

Der Wahlbrief muss so rechtzeitig an die auf dem Wahl­briefumschlag angegebene Stelle abgesendet werden, dass er dort spätestens am Wahltag (27. März 2011) bis 18 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der der Deutschen Post AG unentgeltlich be­för­dert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief an­ge­gebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Hilfs­person die Versicherung an Eides statt auf dem Wahl­schein zu unterschreiben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

 

 

Wannweil, 21. Februar 2011

Bürgermeisteramt Wannweil