Gemeinde Wannweil
Wahlkreis 60 -
Reutlingen
Öffentliche
Bekanntmachung
über das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl
am 27. März 2011
1. Einsicht in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde
Wannweil wird in der Zeit vom Montag, 7.
März bis Freitag, 11. März 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Rathaus Wannweil, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, Zimmer 2, für Wahlberechtigte
zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit
und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, muss er/sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen
sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine
Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, dürfen nicht
eingesehen und überprüft werden.
Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Dateneinsichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Jede(r) Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann während der o.g. Einsichtsfrist, spätestens am 11.
März 2011 bis 11.30 Uhr, beim Bürgermeisteramt, Hauptstr.11, 72827 Wannweil,
Zimmer 2, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens 6. März 2011 eine
schriftliche Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten
hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen; wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht
ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlschein
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 60 Reutlingen
durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Voraussetzungen für die Erlangung
eines Wahlscheines
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis
eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein/e nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne
sein/ihr Verschulden
- die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (06. März 2011)
oder
- die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (11. März 2011) oder
- die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach
Zustellung) versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der
Wahl erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.a) genannten Fristen entstanden ist,
oder
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchs-
oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss
des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von in das Wahlverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.
März 2011, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich
(nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher
Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r
glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl (26. März 2011), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte können aus den in Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis z
Wer den Antrag für einen anderen
stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter
Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
6.
Briefwahl
Mit dem Wahlschein
erhält der/die Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises,
- einen
amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag
(versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist).
Die Abholung der Unterlagen für einen
anderen ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche
Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine
Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann die
Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler/die
Wählerin
- den
Stimmzettel persönlich kennzeichnen,
- den Stimmzettel in den amtlichen (blauen)
Stimmzettelumschlag legen und diesen verschließen (zukleben),
- auf dem Wahlschein die Versicherung an
Eides statt zur Briefwahl unter Angabe von Ort und Tag unterschreiben.
- den unterschriebenen Wahlschein und den
zugeklebten Stimmzettelumschlag einzeln in den amtlichen (hellroten)
Wahlbriefumschlag legen und diesen verschließen.
Der Wahlbrief muss so rechtzeitig an
die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle abgesendet werden, dass er
dort spätestens am Wahltag (27. März 2011) bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
der der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch
bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wahlberechtigte, die nicht lesen
können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, ihre
Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson die Versicherung an Eides statt
auf dem Wahlschein zu unterschreiben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wannweil, 21. Februar 2011
Bürgermeisteramt Wannweil