Wahlberechtigt sind alle Deutschen i.S.d. Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet d.h. in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Berechnung der Dreimonatsfrist wird der Tag der Wohnungs- und Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen i.S.d. Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23.Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich gewöhnlich aufgehalten haben,
in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen.
Ausschluss vom Wahlrecht (Zeitweiliger Verlust des Wahlrechts)
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
a) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
b) derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
c) wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (§ 14 Abs.1 BWG)
In das Wannweiler Wählerverzeichnis (von Amts wegen) eingetragen ist:
wer am 23. August 2009 in Wannweil mit einziger Wohnung bzw. Hauptwohnung gemeldet ist und
die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt (siehe Ausführungen „Wahlberechtigung von Deutschen und Unionsbürgern“) Rückwirkende Meldungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit, auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens Sonntag, 6. Sepember 2009 eine Wahlbenachrichtigungskarte
Wenn jemand bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigungskarte hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, sollte in eigenem Interesse nachprüfen, ob sie/er im Wählerverzeichnis eingetragen ist (Wahlamt: Tel. 07121-958524)
Von dem Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 7. bis 11. September 2009, während den Öffnungszeiten des Rathauses am
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
von 8:30 Uhr 11:30 Uhr
und Dienstag zusätzlich von
16:00 Uhr 18:30 Uhr
beim Wahlamt der Gemeinde Wannweil (Rathaus Wannweil, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, Zimmer 2) Gebrauch gemacht werden.
Wer
durch Briefwahl oder
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises Reutlingen,
wählen möchte muss einen Wahlschein beantragen.
Wahlscheine/Briefwahlunterlagen können auch schriftlich (bzw. durch Telegramm, Fax, elektronischer Form: Internet, E-Mail, Online unter www.wannweil.de)
entweder
formlos unter Angabe der erforderlichen Daten
oder auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte
oder mit dem Vordruck vom Wahlamt (Muster liegt bei)
beantragt werden.
beim Wahlamt der Gemeinde Wannweil.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Briefwahlunterlagen bzw. Wahlscheine bis einschließlich Freitag, 25. September 2009, 18:00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Wannweil, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, beantragen.
Dem Wahlberechtigten, der die Briefwahlunterlagen persönlich abholt, soll Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.