Gemeinde Wannweil
Landkreis Reutlingen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
1.
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die die Wahlbezirke der Gemeinde
Wannweil wird in der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009 während der
allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Wannweil, Hauptstraße 11, Zimmer 2, 72827
Wannweil für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person
im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze
eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer
das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit
vom 07.09.2009 bis 11.09.2009, spätestens am 11.09.2009 bis 12.00 Uhr,
bei der Gemeindebehörde, Bürgermeisteramt Wannweil, Hauptstr. 11, Zimmer 2,
72827 Wannweil, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder
durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 06.09.2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein
Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer
einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 289 Reutlingen
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)
dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das
Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in
das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er
nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum 11.09.2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht
auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1
der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein
Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde
gelangt ist.
Wahlscheine können von in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18.00
Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachweislich plötzlicher
Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,
15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen
stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit
dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen
Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift,
an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zum Empfang der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme
der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den
Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wannweil, den 27.08.2009
Bürgermeisteramt Wannweil