Sitzung des Gemeinderats vom 20. Juli 2000
TOP 1 Bebauungsplan "Weingärten"
- Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen
- Auslegungsbeschluss
- Satzungsbeschluss
Bei diesem TOP sind die anwesenden Gräte Keil und Wolfer befangen. Sie begeben sich in die Zuhörerreihen und nehmen weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
Zu diesem TOP liegen folgende GR-Drucksachen und Schreiben vor:
- Die GR-Drucks. 2000-116 mit der Stellungnahme der Verwaltung zu den eingegangenen Anregungen der Bürger und einem Beschlussvorschlag der Verwaltung;
- Dazu als Anlagen 1 bis 4 die Schreiben der Bürger;
- Des weiteren als Tischvorlage die Begründung zum Bebauungsplan "Weingärten" im Entwurf vom 19.7.2000, gekennzeichnet als Anl. 1 zur GR-Drucks. 2000-116 Tischvorlage;
- Der textliche Teil zum Bebauungsplan "Weingärten" im Entwurf vom 19.7.2000, gekennzeichnet als Anl. 2 zur GR-Drucks. 2000-116 Tischvorlage und direkt dazu die Bedenken und Anregungen des Landratsamts Reutlingen;
- Des weiteren der ursprünglich ausgegebene Entwurf des textlichen Teils zum Bebauungsplan "Weingärten" vom 31.5.2000 mit dem Baugrundgutachten des Geologischen Landesamts dort als Anl. 1 gekennzeichnet;
- Ein vorbereiteter Satzungstext für den Bebauungsplan "Weingärten" mit Plan
Gleich zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes meldet sich GR Bender zu Wort. Er teilt mit, dass eine Angrenzerin des geplanten Bauvorhabens in der Schönblickstraße einige interessante Anregungen gemacht habe, die für den Beschluss über den Bebauungsplan "Weingärten" von Bedeutung sein könnten. Er bittet die Vorsitzende um entsprechende Information.
Die Vorsitzende entgegnet, dass das Baugesuch, zu dem diese Anregungen eingegangen sind, offiziell zurückgezogen worden sei. Im übrigen weist sie darauf hin, dass es nicht um eine Sitzung des Technischen Ausschusses gehe, sondern im Gemeinderat um den TOP Bebauungsplan "Weingärten".
GR Bender ist der Ansicht, dass die Anregungen der Angrenzerin u.U. im Bebauungsplan Beachtung finden könnten. Er werde später darauf hinweisen.
Die Vorsitzende führt aus, dass erst vor zwei Tagen die Bedenken und Anregungen des Landratsamts per Fax bei der Gemeinde eingegangen seien. Aufgrund der Ausführungen des Landratsamtes habe man den Entwurf vom 31.5.2000 nochmals überarbeitet. Die Anregungen und Bedenken des Landratsamts seien nun im Entwurf vom 19.7.2000 eingearbeitet worden. Zur Stellungnahme des Landratsamts wolle sie jedoch später kommen.
Zunächst wolle sie sich mit den Anregungen und Bedenken der Bürger befassen:
- Schreiben von Herrn Dr. Karl Beier
Das Schreiben ist dem Gemeinderat in seiner ganzen Länge in der Anlage beigelegt. Herr Dr. Beier wendet sich vor allen Dingen gegen die Umänderung von einem bisher reinen Wohngebiet in ein allgemeines Wohngebiet.
Die Vorsitzende führt hierzu aus, dass nach § 3 der Baunutzungsverordnung das reine Wohngebiet ausschließlich dem Wohnen diene. Zulässig seien nur Wohngebäude. Ausnahmsweise sind auch soziale Einrichtungen, sowie gebietsbezogene infrastrukturelle Einrichtungen zulässig.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass gerade in der heutigen Zeit Heimarbeitsplätze insbesondere im EDV-Bereich, aber auch anderes, nicht störendes Gewerbe, z.B. Handelsagenturen etc. bevorzugt werden und Wohnen und Arbeiten unter einem Dach immer mehr an Interesse gewinnt. Dies ist in einem reinen Wohngebiet nicht möglich, weshalb die Verwaltung bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Weingärten" vorschlug, ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung auszuweisen. Hier sind zulässig Wohngebäude und andere, das Wohnen nicht beeinträchtigte Nutzungsarten. Sie weist darauf hin, dass beide Gebiete ein ungestörtes Wohnen fördern und der Bebauungsplan entgegen § 4 der Baunutzungsverordnung weitere Einschränkungen der Nutzungsverordnung im Hinblick auf ein reines Wohngebiet vorsehe.
Außerdem weist die Vorsitzende darauf hin, dass bereits in den 70-er Jahren die Bebauungspläne "Stockacher Halde I und II" als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wurden und sich in ihrer jetzigen Nutzungsstruktur entwickelt hätten. Sie schlägt daher vor, es bei den jetzigen Festsetzungen zu belassen.
- Schreiben der Familie Reich, Weinbergweg 24 und der Fam. E. Walker, Hauptstr. 20
Auch dieses Schreiben liegt dem Gemeinderat komplett vor.
Die Familien regen an, den Verbindungsweg zwischen Weinberg- und Silcherweg lediglich als Fußwegverbindung ins Gebiet "Weingärten" auszubauen. Ferner weisen Sie darauf hin, dass der Weg in seiner jetzigen Position sehr steil ist und gerade die Einmündung in den Silcherweg unübersichtlich und gefährlich wirkt.
Die Vorsitzende führt aus, dass der Bebauungsplan eine 4,50 m breite Verkehrsfläche ausweist. Abzüglich der Schrammborde ergibt dies eine nutzbare Wegbreite von 4 m. Entsprechend der vorhandenen Nutzung dient der Weg für die Fußgänger und Radfahrer, sowie als KFZ-Verbindung zwischen Weinberg- und Silcherweg. Diese bestehende Nutzung soll auch künftig beibehalten werden können. Die Vorsitzende weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidung über den tatsächlichen Ausbaustand nicht innerhalb des Bebauungsplanes, sondern in einer separaten Sitzung getroffen werden müsse. Mit dem aufgezeichneten Planinhalt wird lediglich der rechtliche Rahmen, also die Möglichkeit, eine Nutzung entsprechend der bisherigen Nutzung auszuweisen, auch künftig ermöglicht.
Bezüglich der gefährlichen Einmündungsstelle weist die Vorsitzende darauf hin, dass nicht bekannt wäre, dass es in diesem Bereich in den vergangenen Jahren zu Unfällen gekommen wäre. Sie schlägt daher vor, es bei den geplanten Ausweisungen zu belassen und die Sachentscheidung zu gegebener Zeit zu treffen.
GR Herrmann sieht hier ebenfalls bezüglich der Ausführungsplanung einen Diskussionsbedarf außerhalb des Bebauungsplanes.
Schreiben Dr. Kroll + Partner betr. Herrn Marx, Schönblickstr. 13, Wannweil
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass in Ziff. 2 des Schreibens angeregt wurde, die Auflösung des Baufensters zwischen der Parzelle 3205/1 und 3204/1 fallen zu lassen und auf den alten Bebauungsplan zurückzugreifen.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Plan das Ziel verfolgt, im gesamten Plangebiet ausgewogene Festsetzungen zu treffen. Bereits beim rechtskräftigen Bebauungsplan sind einzelne Baufenster die Ausnahme, die städtebaulich nur schwer nachvollziehbar sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den anderen Betroffenen wird empfohlen, die Festsetzungen des Bebauuungsplanentwurfs beizubehalten.
GR Frau Sommer beantragt hier, für die gesamte Schönblickstraße die Baufenster des alten Bebauungsplans wieder aufzunehmen.
GR Bender kommt in diesem Zusammenhang noch einmal auf das eingangs erwähnte Schreiben einer Angrenzerin im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung zum Baugesuch zu sprechen. Die Angrenzerin habe festgestellt, dass das Baugesuch neun Wohnungen umfasse und nicht, wie max. zulässig, sechs Wohnungen. Außerdem seien mindestens zwei Wohnungen problemlos durch Trennwände teilbar.
Er GR Bender fragt sich, wie es verhindert werden könne, dass nachträglich eine Wohnung geteilt werde.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass der Bebauungsplan den Rechtsrahmen aufzeige. Dieser lasse maximal sechs Wohneinheiten pro Grundstück zu. Für eine Teilung der Wohnung muss eine Nachgenehmigung eingereicht werden. Eine Trennung der Wohnung ohne Genehmigung wäre nicht rechtmäßig. In diesem Fall müsste der Baukontrolleur des Landratsamtes eingeschaltet werden und das Landratsamt als Baurechtsbehörde entsprechende Maßnahmen treffen.
GR Bender möchte wissen, wann das Baugesuch zurückgezogen wurde.
Die Vorsitzende entgegnet, dass sie dies nachschauen müsse. Sie glaubt, dass es am Donnerstag, spätestens am Freitag vergangener Woche gewesen sei.
GR Frau Sommer ist der Ansicht, dass wenn der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wurde, in das Baugesuch Einsicht zu nehmen auch der Gemeinderat darüber informiert werden müsse.
Die Vorsitzende entgegnet, dass das Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Angrenzeranhörung vorsieht, ansonsten das Vorhaben erst mit der Behandlung im Technischen Ausschuss öffentlich wird. Die Vorsitzende weist ausdrücklich darauf hin, dass das Baugesuch erst, wenn es auf der Tagesordnung des Technischen Ausschusses stehe, öffentlich sei.
Frau Sommer erneuert nochmals ihren Antrag bezüglich der Grundstücksgrenzen in der Schönblickstraße.
GR Gogel bittet Frau Sommer, ihren Antrag zu begründen.
GR Frau Sommer erklärt, dass es sich hier um das größte Grundstück im Gebiet handle. Die Anwendung des alten Baufensters bringe einen größeren Abstand zum Nachbarn.
Sodann wird der Antrag von Frau Sommer für das Grundstück in der Schönblickstraße das Baufenster des alten Bebauungsplanes festzusetzen, mehrheitlich, bei 2- Ja-Stimmen abgelehnt.
In Ziffer 4 des Anschreibens wird behauptet, dass die Gemeinde gegenüber den bisherigen Vorentwürfen auf die Forderung 40% der Grundstücksflächen als Grünfläche zu gestalten, verzichtet habe.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass diese Aussage unzutreffend sei. In den öffentlichen Bauvorschriften Ziff. 5 ist diese Regelung unverändert enthalten. In Ziff. 5 des Anschreibens weist Herr Marx darauf hin, dass Aufschüttungen bergseits bis max. 0,75 m, talseits bis max. 1,50 m zulässig sei. Er könne sich vorstellen, dass durch diese Aufschüttungen Rutschungen im Knollenmergel provoziert werden. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass die Stelle topographisch im östlichen Bereich zwangsläufig Veränderungen im bestehenden Gelände erfordert. Die jetzige Bebauung zeigt jedoch, dass auch in der Vergangenheit Aufschüttungen in dieser Größenordnung vorgenommen wurden und dies bisher nicht zu Problemen geführt hat.
Außerdem weist sie darauf hin, dass im Bebauungsplan verbindlich objektbezogene Baugrund- und Gründungsberatungen gefordert werden. Diese erfolgt durch den Baugutachter. Gegebenenfalls müssen vom Bauherrn gesonderte Maßnahmen gegen die Ruschgefahr getroffen werden. Die Gefahr einer Amtspflichtverletzung sieht die Verwaltung hier nicht.
Zu Ziff. 6 des Schreibens führt die Vorsitzende aus, dass aufgrund der verschiedenen Nutzungseinschränkungen bei WA gegenüber § 4 BauNVO praktisch ein WR im Sinne von § 3 der BauNVO festgesetzt wurde. Sie verweist hierzu auf die Ausführungen bei den Einwendungen des Herrn Dr. Beier.
Auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigt der Gemeinderat, dass er bis hierher mit den Abwägungen der Verwaltung übereinstimme.
- Schreiben des Dr. Michels, Sackelhauserstr., Wannweil
Sie führt die Stellungnahmen zu den Ziff. 1-4 und den Anträgen 1-2 von Herrn Michels aus.
Ziff. 1 des Anschreibens:
Herr Michels regt an, als Bezugspunkt für die Festlegung der Traufhöhen nicht das bestehende Gelände zu verwenden. Des weiteren fragt er nach, warum zum einen bei der Traufhöhe als Bezugspunkt das bestehende Gelände, bei der Firsthöhe die EFH gewählt wurde. Weiterhin weist er darauf hin, dass bei einer gleichen Traufhöhe Grundstücke mit einem geringen Gefälle benachteiligt würden, bzw. ob das Geländegefälle zwangsläufig auf die talseitige Traufhöhe angerechnet werden könne.
Die Vorsitzende führt zu diesen Punkten aus, dass es bei Grundstückstiefen von teilweise über 50 m nicht möglich ist, eine EFH verbindlich festzulegen, da je nach dem, wo innerhalb des Hanges ein Gebäude sitzt, ein Höhenunterschied von mehreren Metern möglich ist. Deshalb wurde als Bezugspunkt das bestehende Gelände in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Ziff. 1 zu § 18 BauNVO festgelegt. Bezüglich der angegebenen First- und Traufhöhen, sowie der Dachneigung weist die Vorsitzende darauf hin, dass es sich um Maximalwerte handelt. Ein Geländevorsprung könne also nicht zusätzlich angerechnet werden, sondern müsse dann talseits abgezogen werden, so dass sich eine max. Traufhöhe von 6 m ergibt.
In Ziff. 4 seines Schreibens weist Herr Michels darauf hin, dass die Mehrzahl der Gebäude in der Marienstraße Traufhöhen von über 6 m haben. Aus städtebaulichen Gründen sowie der Gleichbehandlung sollten die Traufhöhen daher angehoben werden.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass es zutreffend ist, dass in unmittelbarer Nachbarschaft talseitige Traufhöhen bis zu 7,20 m bergseitig und 6,20 m talseitig vorhanden sind. Die talseitigen Traufhöhen würden überwiegend durch die Anhebung der EFH um 1 m über bestehendes Gelände künstlich geschaffen. Bei einem geringeren bergseitigen Einschnitt kann dies vermieden und die talseitige Traufhöhe eingehalten werden.
Aus städtebaulichen Gründen empfiehlt die Vorsitzende, den Anregungen nicht nachzukommen.
Ferner bemängelt Herr Michels dass, bei Grundstücksgrößen bis 5 ar die GRZ 0,4 betragen soll, bei größeren Grundstücken 0,35. Er weist darauf hin, dass dies gerade bei einer Grundstücksgröße zwischen 5 und 6 ar zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führt.
Die Vorsitzende führt hierzu aus, dass sie diese Anregung gerne zurückstellen wolle, da hierzu auch das Landratsamt Reutlingen Stellung genommen hat. Dieser Punkt werde bei der Stellungnahme zu den Anregungen des Landratsamtes behandelt.
GR Mann ergänzt die Ausführungen des Vorsitzenden um eine persönliche Erfahrung. Sein Haus liege in einem der steilsten Grundstücke im Gebiet "Stockacher Halde". Bei der Bebauung habe er sich zunächst an die Festsetzungen des Bebauungsplans gehalten. Dann habe der Kreisbaumeister selbst gesagt, dass man die Trauf- und Firsthöhen erhöhen müsse, denn sonst würde das Gebäude im "Dreck" sitzen. Es wurde darauf hin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Er wolle hiermit verdeutlichen, dass Härtefällle auch über Befreiungen geregelt werden können.
Die Vorsitzende bestätigt dies und ergänzt, das Befreiungen jedoch nicht willkürlich seien, sondern anhand von Geländeschnitten belegt werden können.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden einstimmig folgenden Beschluss: Mit Ausnahme des Antrags von Herrn Dr. Michels bezüglich der Abstufung der Grundflächenzahl in Bezug auf die Grundstücksgröße wurden alle Bedenken und Anregungen der Bürger abgewogen.
Die Vorsitzende kommt nun auf die Anregungen und Bedenken des Landratsamts Reutlingen zu sprechen. Sie bittet den Gemeinderat, die Stellungnahme des Landratsamts und den Entwurf vom 19.7.2000 textlicher Teil- parallel zu lesen.
Zu C Planungsrechtliche Festsetzungen, 3.1 Maß der baulichen Nutzung
Das Landratsamt stellt fest, dass bei einer Überschreitung der 5 ar-Marke und der dann anzuwendenden kleineren Nutzungsziffer es bis zu einem Flächenmaß von ca. 570 m² zu einer Benachteiligung des Grundstückseigentümers komme, was die Bebaubarkeit anbelangt. Das Landratsamt empfiehlt daher, eine Regelung für Grundstücksgrößen zwischen 501 m² und 579 m² zu treffen.
Die Vorsitzende führt aus, dass es in diesem Bereich wie auch von Herrn Michels ausgeführt- zu einer Ungerechtigkeit komme. Sie schlage deshalb die im Entwurf vom 19.7.2000 unter Ziff. 3.1 geschriebene Bestimmung vor:
Für Grundstücksgrößen bis 5 ar beträgt die Grundflächenzahl 0,4;
Für Grundstücksgrößen über 5 ar beträgt die Grundflächenzahl bis 5 ar 0,4,
für die Fläche über 5 ar 0,35.
Dies lasse natürlich über den ersten Entwurf hinaus eine gewisse Ausdehnung des Bauvorhabens zu, bedeutet aber eine größere Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer.
GR Gogel wirft ein, dass er auf diese Ungerechtigkeit schon lange hingewiesen habe.
GR Herrmann erklärt, dass ihm diese Regelung politisch nicht recht sei. Sie führe zu einer Vergrößerung der maximal zulässigen Bauvorhaben. Seine Intension sei es nach wie vor, große Gebäude auf großen Grundstücken zu verhindern, jedoch sehe auch er eine gewisse Ungleichbehandlung und stimme dem Kompromiss zu.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden einstimmig folgenden Beschluss:
Das Maß der baulichen Nutzung wird wie unter der Ziff. C 3.1 im Entwurf vom 19.7.2000 aufgeführt geregelt.
Bei Ziff. 3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen könne nach Ansicht des Landratsamts das Wort "notwendig" weggelassen werden. Bei der Ziff. 3.4 sei eine Ziffer vertauscht worden seien.
Die Vorsitzende führt aus, dass diese Anregungen in den neuen Entwurf eingearbeitet worden.
Die weiteren Anregungen des Landratsamts zu den Garagen und Stellplätzen, sowie sonstigen Nebenanlagen sollten nach Auffassung der Vorsitzenden zurückgewiesen werden, mit Ausnahme in Punkt 5.2 "Sonstige Nebenanlagen". Hier wird der letzte Satz "vor der Bauflucht" durch die Bezeichnung "vor der Baugrenze" präzisiert.
Die Ziff. 6.2 schreibt fest, dass je Grundstück max. sechs Wohneinheiten zulässig seien. Das Landratsamt Reutlingen bemerkt, dass die Rechtsgrundlage für diese Regelung unklar sei.
Die Vorsitzende ist hingegen der Ansicht, dass solche eine Festsetzung die Planungshoheit der Gemeinde hergeben müsse. Schließlich könne die Gemeinde ja auch Ein- und Zweifamilienhäuser planerisch festsetzen.
Die vom Landratsamt Reutlingen in den Ziff. 9.1, 9.2 und 9.4 gemachten Anregungen in erster Linie grammatikalische Ergänzungen, bzw. Klarstellungen wurden in den Entwurf eingearbeitet.
Die Vorsitzende kommt dann zu Abschnitt D "örtliche Bauvorschriften"
Hier regt das Landratsamt Reutlingen folgendes an:
Die Ziff. 1.2.2 führte im bisherigen Entwurf aus, dass freistehende Einzel- und Doppelgaragen innerhalb eines Abstandes von 2,50 m von der Grundstücksgrenze nur mit einer Wandhöhe von max. 3 m ausgeführt werden dürfen. Dies wäre eine Verschärfung der derzeit gültigen Regelung der LBO.
Die Vorsitzende schlägt vor, es bei der Regelung der Landesbauordnung zu belassen, sodass die Ziff. 1.2.2 entfallen könne. Die Anregung des Landratsamts zu Ziff. 1.2.3 wird zur Kenntnis genommen, jedoch nicht geändert.
Zu Ziff. 1.5 weist das Landratsamt darauf hin, dass eine Ziffer vertauscht wurde. Im Entwurf sind nun die richtigen Ziffern eingearbeitet. Ebenso eingearbeitet sind die Anregungen des Landratsamts zu Ziff. 1 5 des Abschnittes E Hinweise.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden mehrheitlich bei 1 Gegenstimme folgenden Beschluss:
Die Anregungen des Landratsamts Reutlingen werden wie ausgeführt- abgewogen und wie in den Entwurf vom 19.7.200 eingearbeitet beschlossen.
Dieser Entwurf vom 19.7.2000 ist die Vorlage für den Auslegungsbeschluss.
Die Vorsitzende führt dann aus, dass nach neuer Rechtsgrundlage immer dann, wenn etwas aufgrund der Anregungen am Bebauungsplanentwurf geändert wurde, der Entwurf erneut ausgelegt werden müsse, unabhängig davon, wie bedeutend die Änderung sei. Jedoch verkürzt sich die Auslegungszeit auf 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit seien dann auch nur noch Anregungen und Bedenken zu den beschlossenen Änderungen hervorzubringen.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden einstimmig folgenden Beschluss:
Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden in den geänderten Entwurf vom 19.7.2000 eingearbeitet. Dieser Entwurf wird erneut für 14 Tage öffentlich ausgelegt.
Die Vorsitzende führt aus, dass sie dem Gemeinderat die Anregungen und Bedenken, die dann eingehen, in der ersten Sitzung des Gemeinderats nach der Sommerpause vorlegen wolle. Es ist beabsichtigt, dann den Satzungsbeschluss zu fassen.
TOP 2 - Bebauungsplan Stockacher Halde
- Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen
- Auslegungsbeschluss
- Satzungsbeschluss
Die Vorsitzende ist bei diesem TOP befangen und begibt sich in die Reihen der Zuhörer. Ebenso befangen sind die Gräte Mann, Wolfer, Bender und Kurz, die ebenfalls unter den Zuhörern Platz nehmen.
GR Herrmann übernimmt den Vorsitz. Er stellt fest, dass insgesamt nur 7 Gemeinderäte stimmberechtigt seien damit ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig.
GR Herrmann vertagt den Tagesordnungspunkt ans Ende der Sitzung. Die befangenen Gemeinderäte sowie die Vorsitzende nehmen wieder am Sitzungstisch teil.
TOP 3 Änderung des Flächennutzungsplans
Bei diesem TOP ist GR Gogel befangen und nimmt weder an der Beratung, noch an der Beschlussfassung teil. GR Gogel begibt sich in die Reihen der Zuhörer.
Zum TOP liegt die GR-Drucks. 2000-114 vor. Die Vorsitzende führt aus, dass es sich um eine alte Geschichte handle. Sie führt aus, dass der Gemeinderat im Jahr 1993 der Umnutzung einer Gärtnerei in einen Pferdehaltungsbetrieb in der Annahme zugestimmt hätte, dass es sich ebenso wie bei der Gärtnerei um ein privilegierte s Vorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich handle. Dies sei jedoch nach Auffassung des Landratsamts Reutlingen nicht der Fall. Nach langen Diskussionen habe der Gemeinderat beschlossen, für das bereits vorhandene Bauvorhaben einen Bebauungsplan "Eiwiese/Sondergebiet Pferdezucht" aufzustellen. Die Verwaltung sei davon ausgegangen, dass zur Umnutzung bestehender Gebäude keine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich sei.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung habe das Landratsamt Bedenken gegen dieses Vorgehen geäußert und verlangt nun eine Änderung des Flächennutzungsplans. Da es sich bei der Pferdezucht nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 BBauG handele, müsse ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Bebauungsplan müsse aber aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Allerdings werde man den Flächennutzungsplan im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan parallel aufstellen.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden einstimmig folgenden Beschluss:
- Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wannweil wird entsprechend dem Plankonzept vom 13.7.2000 nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
- Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Informationsveranstaltung mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.
- Das weitere Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans fortgesetzt. Dies bedeutet nach der Informationsveranstaltung die Einarbeitung der Anregungen in den Auslegungsentwurf, Fassung des Auslegungsbeschlusses, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, gleichzeitig öffentliche Auslegung, ggf. erneute öffentliche Auslegung und Satzungsbeschluss.
- Die Verwaltung wird beauftragt ,alle notwendigen Maßnahmen zur Flächennutzungsplanänderung durchzuführen.
TOP 4 Brücke Verbindungsweg Wannweil-Kirchentellinsfurt
Hierzu liegt die GR-Drucks. 2000-110 vor.
Bereits vor Jahren wurde auf dem Verbindungsweg zwischen den Tennisplätzen und Kirchentellinsfurt von der Gemeinde Kirchentellinsfurt eine Brücke errichtet. Die Vorsitzende weist darauf hin, dass es aufgrund der besonderen Entstehungsgeschichte sich nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um einen privaten Weg der Gemeinde Kirchentellinsfurt auf Wannweiler Gemarkung handelt. Nichtsdestotrotz befindet sich die Brücke genau auf der Markungsgrenze zwischen den beiden Gemeinden. Die Unterhaltung des Grenzbaches, als auch der Brücke wurde in den vergangenen Jahrzehnten immer von beiden Gemeinden übernommen.
Nun sei die Brücke in einem Zustand, der eine sinnvolle Reparatur ausschließe. Der Ortsbaumeister von Kirchentellinsfurt habe die Kosten für die Errichtung einer neuen Brücke geschätzt. Die Maßnahme würde vom Bauhof der Gemeinde Kirchentellinsfurt ausgeführt. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund DM 12.550.
Nach kurzer Diskussion fasst der Gemeinderat auf Antrag der Vorsitzenden einstimmig folgenden Beschluss:
Die Gemeinde Wannweil wird sich mit 50% an den Herstellungskosten für die Brücke zwischen Kirchentellinsfurt und Wannweil beteiligen.
Anmerkung:
Mit Erlaubnis der Vorsitzenden verließ GR Bader zu diesem Zeitpunkt die Sitzung, um GR Raiser zu holen, damit eine Beschlussfassung des TOP`s "Bebauungsplan Stockacher Halde" ermöglicht wird.
GR Mann nimmt dies zum Anlass, öffentlich darauf hinzuweisen, dass jeder Gemeinderat eine Tagesordnung erhalten habe und wisse, dass aufgrund der Vielzahl befangener Gemeinderäte die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats auf dem Spiel stehe. Er findet es nicht in Ordnung, dass immer wieder die gleichen Gemeinderäte fehlen würden.
Die Vorsitzende stimmt dem zu.
TOP 5 Bekanntgabe der beauftragten Architekturbüros an der Mehrfachbeauftragung des städtebaulichen Wettbewerbs
Die Vorsitzende führt aus, dass sich der Gemeinderat für eine Mehrfachbeauftragung von acht Architekturbüros entschieden Habe.
Die Mehrfachbeauftragung werde in zwei Phasen durchgeführt:
Mit der ersten Phase werde das Hauptaugenmerk auf die städtebauliche Lösung gerichtet. Die acht "Grobentwürfe" werden dann durch das Preisgericht ohne Kenntnis der einreichenden begutachtet und beurteilt. Daraufhin werden vier Architekturbüros beauftragt, ihre Entwürfe bis zur Leistungsphase 4 fortzuführen.
Nach Beendigung der Leistungsphase 4 ist die Planreife soweit hergestellt, dass auf der Grundlage dieser Planungen ein Baugesuch erstellt werden kann.
Für den Wettbewerb rechnet man mit Kosten zwischen DM 200.000 und DM 300.000. Die Vorsitzende weist darauf hin ,dass sich die Gemeinde schon deshalb für eine Mehrfachbeauftragung entscheiden musste, da ein Wettbewerb rechtlich problematisch ist, da die Gemeinde Auslober des Wettbewerbs wäre, jedoch nicht Bauherr. Nach dem Wettbewerbsrecht ist der Auslober jedoch an die Ausführung gebunden, was in unserer Konstellation ausgesprochen problematisch ist. Der Gemeinderat hat sich deshalb für eine Mehrfachbeauftragung entschieden, die den Ankauf aller Arbeiten beinhaltet.
Sie gibt nun die Namen der 8 beauftragten Architekturbüros bekannt:
- Büro Wulf + Partner, Stuttgart
- Architekturbüro Otto + Hüfftlein/Otto, Stuttgart
- Arbeitsgemeinschaft Alexander Schmid + Peter Würth, Wannweil
- Ingenieurbüro Claus Stammler, Schorndorf
- Büro Oed + Häfele, Tübingen
- Plus + Bauplanung GmbH Hübner, Forster, Hübner, Neckartenzlingen
- Planungswerkstatt Dr. Kirelli, Hildrizhausen
- Architekturbüro Bubeck aus Stuttgart
TOP 6 Bekanntgaben
- ABM-Stelle Jugendbetreuer
Die Vorsitzende erinnert daran, dass der Antrag der Gemeinde Wannweil auf eine ABM-Stelle mit 50%-igem Stellenumfang im Februar abgeschmettert wurde. Hiergegen habe man nun erfolgreich Widerspruch eingelegt.
Zum 1.9.2000 werde nun eine 50%-ige ABM-Stelle bewilligt. Über die Sommerferien werde man die Stelle ausschreiben.
- Nutzerzahlen von "Wannweil Mobil"
Die Vorsitzende verweist auf die Nutzerzahlen von "Wannweil Mobil" hin.
GR Herrmann hält die Entwicklung der Fahrgastzahlen für erfreulich. Insbesondere was die gewerblichen Fahrten anbelange, sei eine gesteigerte Nachfrage festzustellen.
Frau Sommer bittet die Verwaltung einmal festzustellen, wie viele verschiedene Personen "Wannweil Mobil" nutzen.
- Aktuelle Arbeitsmarktdaten
Die Vorsitzende verweist auf das statistische Blatt des Arbeitsamts Reutlingen.
TOP 2 Bebauungsplan Stockacher Halde
Bei diesem Tagesordnungspunkt ist die Vorsitzende, Frau Bürgermeisterin Rösch, befangen. Sie verlässt den Sitzungstisch und übergibt dem ersten Stellvertreter, Herrn GR Herrmann, den Vorsitz. Weiterhin befangen sind die Gemeinderäte Mann, Wolfer, Bender und Kurz. Sie nehmen ebenfalls in den Zuhörerreihen Platz.
GR Herrmann stellt fest, dass 8 Gemeinderäte anwesend und stimmberechtigt sind; der Gemeinderat ist damit beschlussfähig.
Zum Tagesordnungspunkt liegen folgende Drucksachen vor:
Drucks. 2000-117 mit der Stellungnahme der Verwaltung zu den eingegangenen Anregungen von Herrn und Frau Treutlein. Das Schreiben der Fam. Treutlein liegt dazu als Anl. 1 bei.
Weiter liegt als Tischvorlage die Begründung zum Bebauungsplan Stockacher Halde im Entwurf vom 19.7.2000 vor, gekennzeichnet als Anl. 1 zur GR-Drucks. 2000-117 -Tischvorlage und der textliche Teil zum Bebauungsplan Stockacher Halde als Entwurf vom 19.7.2000, gekennzeichnet als Anl. 2 zur GR-Drucks. 2000-117 Tischvorlage.
Hierin sind die Anregungen und Bedenken des Landratsamts Reutlingen wie sie auch zum Bebauungsplan Weingärten gemacht wurden, eingearbeitet. Des weiteren liegt der ursprüngliche Entwurf zum Bebauungsplan Stockacher Halde textlicher Teil- vom 31.5.2000vor, sowie ein vorbereiteter Satzungstext über den Bebauungsplan "Stockacher Halde" mit Plan.
GR Herrmann weist darauf hin ,dass die Bebauungspläne "Stockacher Halde" und "Weingärten" insgesamt ein Gebiet von rd .26 ha umfassen. Er erinnert an die bisherige Diskussion zu den beiden Bebauungsplänen. Danach sei es bislang Wille des Gemeinderats gewesen, in den beiden Bereichen keine unterschiedlichen Verhältnisse zu schaffen. Er gehe davon aus, dass dies auch in der heutigen Sitzung der Fall sein werde.
GR Herrmann geht zunächst auf die Anregungen der Eheleute Treutlein ein. Diese geben an, dass die bestehende Bebauung im Planbereich I (Marienstraße/Charlottenstraße) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Festsetzung im Bebauungsplan über die Trauf- und Firsthöhen sowie die Dachneigung entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
GR Herrmann führt aus, dass die Verwaltung die Anregungen aufgegriffen habe und empfohlen werde, die Nutzungsschablone 4 mit Dachneigung 35 bis 48 Grad, Firsthöhe 9 m, Traufhöhe bergseits 3,254 m sowie Traufhöhe talseits 6,5 m auszuweisen.
Weiterhin regen die Eheleute Treutlein an, Dachaufbauten in einem größeren Ausmaß zuzulassen, so wie sie tatsächlich auch schon vorhanden seien. Nach Abwägung empfiehlt die Verwaltung, dieser letzten Anregung nicht nachzukommen.
Des weiteren verweist GR Herrmann auf die Bedenken und Anregungen des Landratsamts Reutlingen zum Bebauungsplan Weingärten, die analog auch für den Bebauungsplan Stockacher Halde gelten würden. Die wichtigste Änderung umfasse Ziff. 3.1 der planungsrechtlichen Festsetzung, wo es heißt; "Für Grundstücksgrößen bis 500 m² beträgt die GRZ 0,4; für Grundstücksgrößen über 500 m² beträgt die GRZ bis 500 m² 0,4 für die Fläche über 500 m² 0,35."
GR Herrmann möchte von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderats wissen, ob diese zu einem anderen Abwägungsergebnis kommen wie bei der Abwägung der Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan Weingärten bzw. ob sie weitere Anträge stellen möchten.
Dies ist nicht der Fall
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag von GR Herrmann einstimmig folgenden Beschluss: Die Anregungen der Eheleute Treutlein sowie des Landratsamts Reutlingen werden wie in der GR-Drucks. 2000-117 aufgeführt und im Entwurf des textlichen Teils vom 19.7.200 bereits eingearbeitet abgewogen und beschlossen.
Sodann fasst der Gemeinderat auf Antrag von GR Herrmann einstimmig folgenden Beschluss.
Der Bebauungsplan "Stockacher Halde" wird in der Version des Entwurfes vom 19.7.2000 erneut öffentlich ausgelegt.
Die befangenen Gemeinderäte nehmen wieder am Sitzungstisch Platz.
Die Bürgermeisterin übernimmt wieder den Vorsitz im Gemeinderat.
TOP 7 Verschiedenes, Wünsche und Anfragen
- Kreuzung Degerschlachter Straße/Hauptstraße/Kirchentellinsfurter Straße/Kusterdinger Straße
GR Bender weist darauf hin, dass es immer wieder zu gefährlichen Situationen in diesem Kreuzungsbereich komme. Im Rahmen des Verkehrskonzeptes werde man sich sicher über einen Kreisel dort unterhalten. Die Frage sei, ob bis dahin provisorisch eine Verbesserung getätigt werden könne.
Die Vorsitzende entgegnet, dass man bereits einen Beschluss zum Kreisel gefasst habe; im Moment müsse jedoch noch überlegt werden, wie ausreichend Platz für den Kreisel geschaffen werden könne. Als Modell würden neuerdings auch für den Schwerverkehr überfahrbare Inseln ausprobiert. Solche Anlagen wolle sie über die Sommerferien einmal anschauen.
- Halteverbot in der Gustav-Werner-Straße
GR Gogel weist darauf hin, dass der Feldweg in der Gustav-Werner-Straße auf Höhe des Gebäudes von Herrn Röhm von landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufgrund parkender Fahrzeuge nur schwer angefahren werden könne. Er bittet die Verwaltung die Situation zu überprüfen.
- Grillstelle beim Spielplatz hinter der Uhlandschule
GR Frau Eysel erinnert daran, dass sie die Verwaltung gebeten habe, zu prüfen, ob die Einrichtung einer Grillstelle hinter der Uhlandschule möglich sei.
- Loser Rost in der verlängerten Charlottenstraße
GR Mann teilt mit, dass er von Herrn Degenhardt darauf hingewiesen worden sei, dass ein Rost in der Senke der verlängerten Charlottenstraße lose sei. Beim Überfahren mit Fahrzeugen würde der Rost "hochspringen". Dabei sei bereits schon einmal ein Fahrzeug beschädigt worden.
Die Vorsitzende entgegnet, dass der Unfall schon länger her sei, ihrer Erinnerung nach schon fast ein Jahr und dass der Bauhof den Rost überprüft habe.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen, konnte die Vorsitzende um 20.34 Uhr die öffentliche Sitzung des Gemeinderats schließen.
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