Gemeinde Wannweil

Landkreis Reutlingen

 

 

 

Richtlinie der Gemeinde Wannweil über die Förderung von Solaranlagen

 

 

1. Gegenstand und Höhe der Förderung

 

Gefördert wird der Einbau von Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung mit 92 € je m² installierter Kollektorfläche. Der maximale Zuschuss je Anlage beträgt 2.000 €.

 

2. Zuwendungsvoraussetzungen

 

Gefördert werden nur Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Wannweil durchgeführt werden und für die der Antragssteller – aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat – nachweislich keine andere Förderung aus öffentlichen Haushalten in Anspruch nehmen kann oder konnte.

 

Die Solaranlagen müssen entsprechend der Sonneneinstrahlung so ausgerichtet sein, dass ein möglichst hoher Nutzungsgrad erzielt wird. Eine thermische Solaranlage soll mindestens die Hälfte der jährlich benötigten Wärmemengen zur Brauchwassererwärmung erzeugen können.


Das Vorhaben muss von einem Fachbetrieb ausgeführt oder von einem Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 Landesbauordnung abgenommen werden.

 

3. Zuwendungsempfänger

 

Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen oder Personengemeinschaften (z.B. Erben­gemeinschaften) sowie juristische Personen des privaten Rechts in ihrer Eigenschaft als

 

- Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken;

- Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

 

Ausgeschlossen sind Firmen, die Solaranlagen oder deren Komponenten herstellen, planen, errichten oder damit Handel treiben.

 

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren

 

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Verwendung des vollständig ausge­füllten Antragsformulars mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Gemeinde Wannweil, Liegenschaftsverwaltung, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, einzureichen.


 

Eine Förderung erfolgt nur, soweit entsprech­ende Mittel für dieses Förderprogramm zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Gefördert wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen..

 

5. Andere Genehmigungen

 

Die Bezuschussung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsge­nehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Maßnahmen. Bei solchen Anlagen oder Maßnahmen sind alle ggf. erforderlichen Genehmigungen vor der Bescheiderteilung vorzulegen.

 

6. Auszahlung der Zuwendung

 

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Inbetriebnahme der Anlage und Vorlage der Rechnungsbelege.

 

7. Demonstrationscharakter

 

Mit der Förderung von Sonnenkollektoren wird auch beab­sichtigt, die Leistungsfähigkeit energiesparender Techniken zu demonstrieren und Kenntnisse darüber zu verbreiten. Um den beabsichtigten Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen die Zuschussempfänger damit einverstanden sein, dass ihre Anschrift bzw. ihre Solaranlage öffentlich bekannt gemacht und nach Durchführung der Maßnahme zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann.

 

8. Sonstige Bestimmungen

 

Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn die Zuschüsse für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden, wenn die Anlagen oder Maßnahmen anders als beantragt oder bewilligt ausgeführt werden, oder wenn gegen Auflagen des Förderprogramms verstoßen wird. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Ausführ­ung der Maßnahmen vor Ort zu überprüfen.

 

9.  Inkrafttreten

 

Die Richtlinie tritt am 01.02.2003 in Kraft.

 

 

Wannweil, den 23.01.2003

 

 

 

gez.

Anette Rösch

Bürgermeisterin