Gemeinde Wannweil
Richtlinie der Gemeinde Wannweil über die Förderung von Solaranlagen
1.
Gegenstand und Höhe der Förderung
Gefördert wird der Einbau
von Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung mit 92 € je m² installierter
Kollektorfläche. Der maximale Zuschuss je Anlage beträgt 2.000 €.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden nur
Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Wannweil durchgeführt werden und
für die der Antragssteller – aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat –
nachweislich keine andere Förderung aus öffentlichen Haushalten in Anspruch
nehmen kann oder konnte.
Die Solaranlagen müssen entsprechend der
Sonneneinstrahlung so ausgerichtet sein, dass ein möglichst hoher Nutzungsgrad
erzielt wird. Eine thermische Solaranlage soll mindestens die Hälfte der
jährlich benötigten Wärmemengen zur Brauchwassererwärmung erzeugen können.
Das Vorhaben muss von einem Fachbetrieb ausgeführt oder von
einem Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 Landesbauordnung abgenommen werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nur
natürliche Personen oder Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften)
sowie juristische Personen des privaten Rechts in ihrer Eigenschaft als
- Eigentümer von Gebäuden
oder Grundstücken;
- Mieter mit schriftlicher
Zustimmung des Gebäudeeigentümers.
Ausgeschlossen sind Firmen,
die Solaranlagen oder deren Komponenten herstellen, planen, errichten oder
damit Handel treiben.
4.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge auf Gewährung von
Zuschüssen sind unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars
mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Gemeinde
Wannweil, Liegenschaftsverwaltung, Hauptstr. 11, 72827 Wannweil, einzureichen.
Eine Förderung erfolgt nur,
soweit entsprechende Mittel für dieses Förderprogramm zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Gefördert wird in
der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen..
5. Andere
Genehmigungen
Die Bezuschussung im Rahmen
dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Maßnahmen. Bei solchen Anlagen oder
Maßnahmen sind alle ggf. erforderlichen Genehmigungen vor der Bescheiderteilung
vorzulegen.
6.
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der
Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Inbetriebnahme der Anlage und
Vorlage der Rechnungsbelege.
7.
Demonstrationscharakter
Mit der Förderung von
Sonnenkollektoren wird auch beabsichtigt, die Leistungsfähigkeit
energiesparender Techniken zu demonstrieren und Kenntnisse darüber zu
verbreiten. Um den beabsichtigten Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen die
Zuschussempfänger damit einverstanden sein, dass ihre Anschrift bzw. ihre
Solaranlage öffentlich bekannt gemacht und nach Durchführung der Maßnahme
zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann.
8.
Sonstige Bestimmungen
Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, Zuschüsse
zurückzufordern, wenn die Zuschüsse für andere Zwecke als für die bewilligten
verwendet werden, wenn die Anlagen oder Maßnahmen anders als beantragt oder
bewilligt ausgeführt werden, oder wenn gegen Auflagen des Förderprogramms
verstoßen wird. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Ausführung der
Maßnahmen vor Ort zu überprüfen.
9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am
01.02.2003 in Kraft.
gez.
Anette Rösch
Bürgermeisterin