Antrag auf Baugenehmigung

Über die Gemeinde

Eingangsvermerk der Gemeinde

An die untere Baurechtsbehörde

Landratsamt Reutlingen
Baurechtsamt

Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde

Baugenehmigung (§ 49 LBO)
Bauvorbescheid (§ 57 LBO)

Über den Bauantrag kann nur entschieden werden, wenn die aufgrund § 52 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO notwendigen Angaben im Bauantrag und in den Bauvorlagen enthalten sind. Sind Bauantrag oder Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie erhebliche Mängel auf, kann der Bauantrag nach ergebnisloser Fristsetzung zurückgewiesen werden (§ 54 Abs. 1 LBO).

Aktenzeichen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen

1. Bauherr
Name, Vorname bzw. Firma (bitte Ansprechpartner anführen)

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)

2. Baugrundstück
Postleitzahl Gemeinde
Straße Hausnummer
Gemarkung Flur Flurstück

3. Bauvorhaben
Errichtung Änderung
Nutzungsänderung
Genaue Bezeichnung des Vorhabens / der mit dem Bauvorbescheid zu klärenden Einzelfragen

4. Planverfasser
Name, Vorname bzw. Firma (bitte Ansprechpartner anführen)

Straße Hausnummer 
Postleitzahl Gemeinde
Vorwahl Telefon(Angabe freiwillig)

Bauvorlageberechtigt
als Architekt/in nach § 43 Abs.3 Nr.1 LBO, Architektenliste Nr.
als Innenarchitekt/in nach § 43 Abs.3 Nr.2 LBO, Architektenliste Nr.
als Ingenieur/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen
nach § 43 Abs.3 Nr.3 LBO, Liste der Ingenieurkammer Nr.
  mit Bauvorlageberechtigung nach
  § 43 Abs.4 LBO § 43 Abs.5 LBO
  § 77 Abs.9 LBO i.V.
mit Art.3 LBO ÄndG. 1972
§ 77 Abs.10 LBO i.V.
mit § 53 Abs.5 S.2 LBO 1983

5. Bautechnische Prüfung
Das Bauvorhaben bedarf der bautechnischen Prüfung (§ 17 LBOVVO).
Die bautechnischen Nachweise (§ 9 LBOVVO) sind angeschlossen bzw. werden nachgereicht.
Das Bauvorhaben bedarf keiner bautechnischen Prüfung (§ 18 LBOVVO).
Die bautechnischen Bestägiung eines qualifizierten Tragwerksplaners nach § 18 LBOVVO ist angeschlossen
bzw. wird nachgereicht.

 

6. Bauvorlagen und sonstige Anlagen
  (Die Anzahl der Ausfertigungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 LBOVVO)
6.1 -fach Lageplan (§ 4 LBOVVO) vom
6.2 -fach Bauzeichnung (§ 6 LBOVVO) vom
6.3 -fach Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO)
6.4 -fach Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (§ 7 LBOVVO)
6.5 -fach Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs.2 LBOVVO)
6.6 -fach Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
6.7 -fach bautechnische Nachweise (§ 9 LBOVVO) oder bautechnische Bestätigungen (§ 10 LBOVVO)
6.8 -fach Benennung eines Bauleiters (§ 42 LBO)- Name, Anschrift, Unterschrift -
6.9 -fach statistischer Erhebungsbogen (für jedes Gebäude getrennt)
6.10 -fach sonstige Anlagen




Die Bauvorlagen Nr. 6.6 bis 6.8 können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß
sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.
Bauherr Unterschrift, Datum   Planverfasser Unterschrift, Datum

Datenschutz - Einwilligungserklärung
Daten über Bauvorhaben dürfen nur veröffentlicht oder an Dritte zur Veröffentlichung weitergegeben werden, wenn der Bauherr hierzu seine schriftliche Einwilligung erteilt hat. Aus der Verweigerung der Einwilligung entstehen keine rechtlichen Nachteile. Die Nichtabgabe einer Erklärung gilt als Verweigerung.
 
Als Bauherr bin ich damit einverstanden, daßdie Angaben in den Nr. 1 bis 3 zur Veröffentlichung weitergegeben werden.

ja   nein  
an das örtliche Amtsblatt bzw. die örtliche Zeitung
an Verlage für Bautennachweise
Die Gemeinde ist unabhängig von der Einwilligung des Bauherrn zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.

Bauherr Unterschrift, Datum